JudikaturJustizRS0091106

RS0091106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 1997

Erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (§ 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.

Entscheidungen
6