RS0094214 – OGH Rechtssatz
RS0094214 – OGH Rechtssatz
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Das Wesen der Veruntreuung liegt nicht im Bruch des Eigentums, sondern in der Gefährdung des Treugebers durch treuwidrige Verfügung über das anvertraute Gut. Zu dessen Zueignung genügt es, daß die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu kommen, ernstlich in Frage gestellt wird (hier: Sicherungsübereignung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache).