JudikaturJustizRS0089751

RS0089751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1990

Die Grenzen der straflosen Verteidigung werden jedenfalls dann überschritten, wenn der Verdächtige außer dem staatlichen Strafanspruch (ius puniendi) auch noch ein weiteres, durch einen besonderen Deliktstypus geschütztes Rechtsgut angreift (hier: die ua durch § 228 Abs 1 StGB geschützte inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden dadurch, daß sich der Beschuldigte mit falschem Ausweis legitimiert und unter fremdem Namen verurteilen läßt).

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4