RS0089751 – OGH Rechtssatz
RS0089751 – OGH Rechtssatz
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Die Grenzen der straflosen Verteidigung werden jedenfalls dann überschritten, wenn der Verdächtige außer dem staatlichen Strafanspruch (ius puniendi) auch noch ein weiteres, durch einen besonderen Deliktstypus geschütztes Rechtsgut angreift (hier: die ua durch § 228 Abs 1 StGB geschützte inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden dadurch, daß sich der Beschuldigte mit falschem Ausweis legitimiert und unter fremdem Namen verurteilen läßt).