JudikaturJustizRS0094590

RS0094590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1990

Gelingt es dem Täter, nur einen Teil jener Summe, auf die sich sein Vorsatz erstreckt, herauszulocken, ist das einheitliche (Betrugstatgeschehen) Tatgeschehen (wegen der Teilbarkeit des Vermögensobjekts) in das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Betrugs aufzuspalten.

Entscheidungen
2