JudikaturJustizRS0094683

RS0094683 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2009

Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht (hier: durch Abschluss von langfristig unkündbaren ertraglosen Bestandverträgen). Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss.

Entscheidungen
29