RS0090456 – OGH Rechtssatz
RS0090456 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei deliktischen Angriffen auf fremdes Vermögen muß auch dann, wenn es sich um ein einheitliches und einmaliges Tatgeschehen handelt, im Hinblick auf die Teilbarkeit dieses von der Tat betroffenen Rechtsgutes je nach dem Umfang des eingetretenen, hinter dem Vorsatz des Täters zurückbleibenden verpönten Erfolges eine unterschiedliche Beurteilung der Tat in bezug auf deren Entwicklungsstadium (Vollendung - Versuch) vorgenommen werden.