RS0094084 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das anvertraute Gut ist bereits veruntreut, wenn durch Zueignung die Möglichkeit des Berechtigten, die Sache zurückzuerhalten, ernsthaft in Frage gestellt wird.
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Das anvertraute Gut ist bereits veruntreut, wenn durch Zueignung die Möglichkeit des Berechtigten, die Sache zurückzuerhalten, ernsthaft in Frage gestellt wird.