JudikaturJustizRS0098991

RS0098991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2015

Für die strafaufhebende Wirkung einer Schadensgutmachung (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB) kommt es auf die Herkunft der vom Täter dazu verwendeten Mittel nur insofern an, als er sich nicht die betreffenden Werte ihrerseits wieder durch eine andere strafbare Handlung beschafft haben darf (vgl JBl 1981,331, SSt 32/23 uva).

Entscheidungen
10