JudikaturJustiz10Os168/83

10Os168/83 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsachen gegen Erich A und andere wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs. 1, 86 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich A, Josef B, Edaurd C und Erwin D sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B und D gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 1. Juli 1983, GZ 27 Vr 2570/82-140, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Haszler, Dr. Michael Stern, Dr. Moringer und Dr. Czinglar sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer - zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Josef B wird Folge gegeben und die über diesen verhängte Freiheitsstrafe auf 15

(fünfzehn) Jahre erhöht.

Der Berufung des Angeklagten D wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. März 1983, AZ 22 Vr 2128/82, Hv 31/82, auf 12 1/2 (zwölfeinhalb) Jahre als Zusatzstrafe herabgesetzt.

Der Angeklagte B mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich des Angeklagten D werden darauf verwiesen.

Den Berufungen der Angeklagten Erich A und Eduard C wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten A, B, C und D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil werden (1.) Josef B des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, (2.) Erwin D desselben Verbrechens als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB sowie (3.) Erich A, (4.) Eduard C und (5.) Manfred E des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang als Beteiligte nach §§ 12 (dritter Fall, 83 Abs. 1), 86 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben am 27. Oktober 1982

(zu 1.) B in Langenstein den Roman F durch einen mit einer Schrotflinte abgegebenen Bauchschuß vorsätzlich getötet; (zu 2.) D in Linz und Langenstein zur Ausführung dieses Mordes (Pkt 1.) dadurch beigetragen, daß A, C und er mit B vereinbarten, letzteren bei seinem Vorhaben zu unterstützen, den F zusammenzuschlagen und mit ihm notfalls unter Einsatz von Waffengewalt 'abzurechnen', daß er den Genannten gemeinsam mit A und C an den Tatort begleitete und daß dort sowohl er als auch A jeweils ein Messer gegen das Opfer zückten sowie C eine Handhacke erhob, wodurch sie B den Einsatz der Schrotflinte ermöglichten; (zu 3. und 4.) A und C in Langenstein zur Ausführung einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang durch B an F dadurch beigetragen, daß sie und D mit B vereinbarten, letzteren bei seinem zuvor (Pkt 2.) beschriebenen Vorhaben zu unterstützen, daß sie den Genannten gemeinsam an den Tatort begleiteten und daß dort sowohl A als auch D jeweils ein Messer gegen das Opfer zückten sowie C eine Handhacke erhob, wodurch sie B den Einsatz der Schrotflinte ermöglichten, wobei A und C hinsichtlich der Todesfolge fahrlässig handelten; sowie (zu 5.) E in Linz und Langenstein zur Ausführung einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang durch B an F dadurch beigetragen, daß er ersteren beim Einkauf einer Schrotflinte und von Munition begleitete, sich an dessen Beratungen mit A, C und D darüber, wie gegen F vorzugehen und seinem zu erwartenden Widerstand zu begegnen sei, beteiligte sowie schließlich alle genannten Täter mit ihren gebrauchsbereiten Waffen im PKW des B an den Tatort brachte.

Der Schuldspruch beruht auf dem WWahrspruch der Geschwornen, die bezüglich der Angeklagten B und D die anklagekonformen Hauptfragen (I/1 und III/1) nach Mord (B) und Tatbeitrag zum Mord (D) sowie in Ansehung der übrigen Angeklagten jeweils - im Anschluß an die Verneinung von Schuldfragen sowohl (II/1, IV/1 und V/1) in Richtung Tatbeitrag zum Mord als auch (II/2, IV/2 und V/2) in Richtung Tatbeitrag zur absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) - Eventualfragen (II/3, IV/3 und V/3) nach Tatbeitrag zur schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang bejaht hatten; die in bezug auf B gestellten Zusatzfragen (I/2) nach Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB), (I/3) Notwehrexzeß (iwS) aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs. 2 StGB) und (I/6) Putativnotwehr (§ 8 erster Satz StGB) waren mit 'nein' beantwortet worden.

Alle weiteren Eventual- und Zusatzfragen hatten die Laienrichter, den auf ihre vorausgegangenen Antworten abgestellten Anweisungen im Fragenschema entsprechend, unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Den von B auf Z 5, 6, 8 und 9, von D der Sache nach auf Z 5, von A auf Z 8 und von C auf Z 4, 6, 8, 11 lit a und 12 des § 345 Abs. 1 StGB gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten gegen dieses (in Ansehung des Angeklagten E in Rechtskraft erwachsenen) Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Mit Nichtigkeit bedrohte Verfahrensverstöße (Z 4) erblickt C darin, daß entgegen § 307 StPO ein in der Hauptverhandlung vernommener Sachverständiger bereits bei der Verlesung der Anklageschrift im Verhandlungssaal anwesend gewesen und daß entgegen § 260 Abs. 1 Z 2 StPO bei der Subsumtion der Tat im Urteil die Zitierung des § 12 StGB unterblieben sei.

Der zuletzt relevierten Rüge ist jedoch schon durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil mit Beschluß des Vorsitzenden vom 25. August 1983 (ON 169) der Boden entzogen, und die Bestimmung des § 307

StPO enthält nach ihrem klaren Wortlaut in bezug auf die Abwesenheit der Sachverständigen bei der Verlesung der Anklageschrift (sowie eines allfälligen Erkenntnisses des Gerichtshofs zweiter Instanz) jedenfalls dispositives Recht, sodaß sie durch den gerügten, vom Vorsitzenden aber augenscheinlich genehmigten Vorgang nicht verletzt wurde. Beide Vorwürfe sind daher nicht zielführend. Ebensowenig schlagen jene Verfahrensrügen der Angeklagten B und D durch, mit denen sie die Ablehnung von Beweisanträgen als eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Z 5) bekämpfen. Der von B gestellte Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Neurologie zur Frage, wie weit der Mitangeklagte E in seinen Schilderungen Wahrheit und Phantasie miteinander vermische (S 543/II), ist vom Schwurgerichtshof bereits deshalb mit Recht abgewiesen worden (S 544 f./III), weil der vom Sachverständigen für gerichtliche Medizin erörterte Umstand, daß der Genannte an einer zu stotternder Sprechweise führenden neurotischen Störung leidet (S 482 ff./III), noch keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer krankhaften Beeinträchtigung seiner allgemeinen Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit bietet und auch sonst weder im Antrag noch in der Beschwerde Verfahrensergebnisse aufgezeigt werden, aus denen sich Hinweise auf einen derartigen habituellen Mangel bei ihm ergäben, sodaß es bei der begehrten Beweisaufnahme um die Durchführung eines reinen Erkundungsbeweises gegangen wäre. Die von D urgierte Vernehmung der (in der Beschwerde als 'Silvia B***' bezeichneten) Renate G als Zeugin aber ist nach dem für das Rechtsmittelgericht maßgebende Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nur vom Staatsanwalt beantragt worden (S 478 f./III), ohne daß sich der Verteidiger des genannten Angeklagten diesem Begehren angeschlossen hätte; insoweit liegt demnach schon die für eine inhaltliche Prüfung der Verfahrensrüge unerläßliche prozessuale Voraussetzung, und zwar ein in der Hauptverhandlung gestellter (und vom Gericht abgewiesener oder unerledigt gebliebener) Antrag des Beschwerdeführers, nicht vor. Unbegründet sind ferner die zahlreichen Einwände der Angeklagten B, A und C gegen die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung (Z 8). Eine gesonderte Wiederholung gleichartiger, jeweils für mehrere Fragen geltender Rechtsausführungen ist, der von C vertretenen Beschwerdeansicht zuwider, nicht geboten, sodaß die Erläuterung der betreffenden Begriffe - von (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen einer dadurch bewirkten Mißverständlichkeit abgesehen - durchaus in Form von Hinweisen auf andere Stellen der Belehrung gegeben werden darf (EvBl 1978/82).

Desgleichen kann eine Unrichtigkeit von Erklärungen keinesfalls, wie A vermeint, schon aus der Möglichkeit einer zweckmäßigeren, insbesondere eingehenderen oder knapperen Gestaltung der Belehrung allein oder gar aus bloßen Unterstreichungen (zutreffender rechtlicher Erörterungen) abgeleitet werden. Von einem für Laien einer Undeutlichkeit gleichkommenden Mangel an Verständlichkeit aber, wie ihn dieser Beschwerdeführer an Hand der Erläuterungen zur Äquivalenztheorie sowie zur Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit darzutun sucht, kann im vorliegenden Fall bei der Rechtsbelehrung gewiß nicht gesprochen werden, mag auch in einzelnen Teilen eine komprimiertere und einfachere Erklärung zweckmäßiger gewesen sein als die weitgehend wortwörtliche und ungekürzte Wiedergabe eines Kommentars;

letzten Endes hatte sich aber (zudem) der Vorsitzende ohnehin davon zu überzeugen, ob die Belehrung von den Geschwornen verstanden wurde (§ 323 Abs. 3 StPO), sodaß eine allenfalls noch erforderliche Klarstellung auf jeden Fall sichergestellt war.

Zu Unrecht wird ferner von B das Unterbleiben einer wörtlichen Wiedergabe der mit dem ersten Halbsatz des § 5 Abs. 1 StGB normierten Vorsatzdefinition bemängelt, die seiner Auffassung nach nur eine - neben Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) und Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) - dritte Vorsatzform, und zwar einen (von ihm so bezeichneten) 'direkten Vorsatz nach § 5 Abs. 1 StGB', betreffe, in den durch dessen zweiten Halbsatz ('auch', aber) lediglich der bedingte Vorsatz einbezogen werde.

Demgegenüber sind nämlich richtig gesehen, sowohl der bedingte Vorsatz als auch Absicht und Wissentlichkeit Erscheinungsformen des - in jeder von ihnen als 'Verwirklichen-Wollen eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht' zum Ausdruck kommenden - 'direkten Vorsatzes' (im Gegensatz zu einem im StGB nicht mehr vorgesehenen 'dolus indirectus' nach Art der vormaligen §§ 1 letzter Halbsatz, 140, 152 StG), sodaß die in Rede stehende Legaldifinition des Vorsatzes (schlechthin) im ersten Halbsatz des § 5 Abs. 1 StGB nicht bloß den bedingten Vorsatz, sondern als Oberbegriff alle drei angeführten Vorsatzformen umfaßt (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 24 zu § 5; EvBl 1976/242 ua): angesichts deren zutreffender Erläuterung war die gerügte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in Ansehung der sie zusammenfassenden Gesamtdefinition keineswegs geeignet, über das Wesen des Vorsatzes überhaupt ein Mißverständnis aufkommen zu lassen.

Verfehlt ist weiters die Ansicht des Angeklagten A, daß zur Eventualfrage (II/2) nach Tatbeitrag zur absichtlichen schweren Körperverletzung auch eine Erläuterung der subjektiven Tatseite des § 83

StGB erforderlich gewesen wäre; denn § 87 StGB normiert einen eigenständigen Tatbestand und nicht etwa eine Qualifikation zu jener Strafbestimmung (vgl SSt 47/5). In Ansehung der Eventualfrage (II/3) nach Tatbeitrag zur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (als einem tatsächlich qualifizierten Delikt) jedoch wurde das Vorsatzerfordernis für den Grundtatbestand (§ 83 StGB) ohnehin erörtert (S 35 iVm S 25 der Rechtsbelehrung), und in bezug auf die in Rede stehende Qualifikation (§ 86 StGB) konnte sich der Schwurgerichtshof auch hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Todesfolge (§ 7 Abs. 2 StGB) durchaus mit dem Hinweis auf die Voraussetzung deren fahrlässiger Herbeiführung sowie auf die darauf bezogene Anleitung zur Eventualfrage I/17

(betreffend B) in Verbindung mit den Ausführungen über die selbständige Strafbarkeit mehrerer Beteiligter nach Maßgabe ihrer Schuld § 13 StGB) begnügen (S 35 iVm S 25, 29, 29 a, 33, 34 der Rechtsbelehrung); daß der zuletzt relevierte Zusammenhang durch die erwähnte Verweisung für die Geschwornen nicht erkennbar gewesen wäre, kann nicht gesagt werden.

Deutlich genug hinwieder wird durch jene Formulierung, wonach Mittäterschaft ein 'aktives' Zusammenwirken der Beteiligten bei der Tatausführung verlange, die (vom Beschwerdeführer demnach zu Unrecht vermißte) Aussage getroffen, daß bloße Wissen von deliktischen Absichten anderer zur Annahme einer Beteiligung an der betreffenden Straftat nicht ausreicht. Eine nähere Belehrung über die rechtlichen Prämissen eines Tatbeitrags durch Unterlassung aber kam schon deshalb nicht in Betracht, weil ein dazu Anlaß gebender Sachverhalt gar nicht Gegenstand der Fragestellung war.

Ebenso war auch für die vom Angeklagten C reklamierten Erörterungen über die rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen der lediglich fahrlässigen Förderung einer (von B begangenen) Vorsatz-Tat in der Rechtsbelehrung kein Raum, weil sich diese nur auf tatsächlich gestellte Fragen zu erstrecken hatte, eine dementsprechende Geschehensvariante (als Verwirklichung eines Fahrlässigkeitstatbestands) im konkreten Fragenschema indessen nicht aufschien. Gleiches gilt für das Fehlen von Erläuterungen über die (nur diesfalls aktuelle) Möglichkeit einer echten Idealkonkurrenz zwischen einer vom Beschwerdeführer begangenen vorsätzlichen schweren Körperverletzung und einer hiedurch tateinheitlich bewirkten bloß fahrlässigen Förderung der dem B angelasteten vorsätzlichen Tötung des Opfers.

Grundsätzlich verfehlt hingegen ist die Auffassung deses Beschwerdeführers, daß er unter der Annahme, B habe den Mord (§ 75 StGB) - gemessen am gemeinsamen Tatplan - im Weg eines excessus mandati begangen, nicht das Verbrechen nach § (§ 83,) 86 StGB, sondern nur das Vergehen nach § (§ 83,) 84 Abs. 2 (Z 1 und/oder Z 2) StGB zu verantworten habe, weil sein eigener Vorsatz, auf den es nach § 13 StGB ankomme, lediglich diese Qualifikation (zur schweren Körperverletzung), nicht aber auch die Todesfolge umfaßt habe. Aus der Regelung des § 13 StGB, derzufolge jeder von mehreren Beteiligten nach seiner Schuld zu haften hat, ergibt sich vielmehr unmißverständlich, daß bei einer Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters wegen Mordes (§ 75 StGB) ein Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), dessen Vorsatz nur auf eine Verletzung des Opfers gerichtet war, zwar an sich bloß wegen (je nach der Reichweite seines Vorsatzes allenfalls qualifizierter) Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), bei einer zusätzlichen Fahrlässigkeitsschuld bezüglich der Todesfolge aber wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 86 StGB zu verurteilen ist.

Mit der (aus § 15 Abs. 2 StGB abzuleitenden) beschränkten (quantitativen) Akzessorietät der Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB), derzufolge deren Strafbarkeit voraussetzt, daß die durch sie geförderte Tat des unmittelbaren Täters (' 12 erster Fall StGB) zumindest bis ins Stadium (irgend-) eines strafbaren Versuchs fortschreitet, hat die hier aktuelle Problematik, bei der es darum geht, daß der Beitrag auf der subjektiven Tatseite hinter dem vom unmittelbaren Täter begangenen - vollendeten oder versuchten - (bestimmten) Delikt zurückbleibt, nichts zu tun; hätte sich jedoch der Vorsatz des Beschwerdeführers auch auf den Tod des Opfers erstreckt, womit er e contrario zu argumentieren versucht, dann würde ja auch er selbst (als Beitragstäter) überhaupt wegen Mordes (§§ 12 dritter Fall, 75 StGB) haften. Der gegen die Rechtsbelehrung erhobene Vorwurf einer Unrichtigkeit fällt daher insoweit auf die Beschwerdeausführungen zurück.

Von einer durch den Angeklagten A geltend gemachten Unvollständigkeit der Belehrung überden excessus mandati aber kann keine Rede sein; den Geschwornen ist die durch die Reichweite des jeweils (eigenen) Vorsatzes bestimmte Einschränkung der Haftung aller übrigen Beteiligten für das Verhalten des unmittelbaren Täters deutlich genug nahegebracht worden; einer Erläuterung des Unterschieds zwischen 'quantitativem' und 'qualitativem' Exzess bedurfte es umso weniger, als die Annahme eines (bloß) quantitativen Exzesses (im Rahmen desselben - verabredeten - Deliktes) im gegebenen Fall gar nicht aktuell war. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt in der Rechtsbelehrung auch klar zum Ausdruck, daß die darauf bezogene Aussage auch den Beitrags- (§ 12 dritter Fall StGB) und nicht nur den Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) betreffen. Ebenso klar liegt auf der Hand, daß in jener Passage, wonach die Strafbarkeit 'eines' Beteiligten grundsätzlich von der Verantwortlichkeit 'eines' Tatbeteiligten unabhängig ist, nach ihrem Sinnzusammenhang mit den Vordersätzen von zwei verschiedenen Personen gesprochen und die Unabhängigkeit der Strafbarkeit des einen von der Verantwortlichkeit des anderen dargelegt wird, sodaß den Geschwornen insoweit keineswegs eine mißverständliche Rechtsbelehrung erteilt wurde.

Eine Erläuterung des Inhalts hinwieder, daß ein Beitragstäter sich noch in der Ausführungsphase 'vom unmittelbaren Täter lösen' und auf diese Weise eine Verantwortlichkeit für den Erfolg vermeiden könne, den jener in der Folge durch sein im Rahmen des ursprünglichen Tatplanes gelegenes Verhalten (also ohne excessus mandati) herbeiführt, wäre - der Auffassung des Angeklagten C zuwider - verfehlt gewesen: sogar bei einem freiwilligen Rücktritt in der Versuchsphase kann einer von mehreren Tatbeteiligten nur beim Unterbleiben des Erfolgseintritts Straffreiheit erlangen (§ 16 StGB). Der vom Beschwerdeführer zitierte Rechtssatz (ÖJZ-LSK 1979/375) bringt keineswegs eine andere Ansicht zum Ausdruck, sondern stellt nur klar, daß ein Beteiligter für das außerhalb seines Vorsatzes gelegene (später alleinige) Vorgehen eines anderen Täters nicht haftet, also insoweit divergierende Erfolgsvorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl EvBl 1982/97).

Ein Beschwerdeinteresse (vgl EvBl 1983/18 ua) des Angeklagten A hinwieder in Ansehung einer Bekämpfung der Rechtsbelehrung über eine dem Angeklagten B als unmittelbarem Täter allenfalls zugute kommende Rechtfertigung durch Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB) ist gewiß anzuerkennen, weil zur Strafbarkeit eines Beteiligten iS des § 12 zweiter oder dritter Fall StGB zwar nicht unbedingt die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters (§ 12 erster Fall StGB) vorauszusetzen ist, die etwa bei der Nichtverwirklichung eines Tatbestands auf der inneren Tatseite durch jene oder beim Fehlen seiner Schuld nicht gegeben sein mag, wohl aber neben der (objektiven) Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens auch dessen (konkrete) Rechtswidrigkeit.

Die darauf bezogenen Einwände des Beschwerdeführers sind aber nicht stichhältig. Denn die Zulässigkeit der Notwehr gegen einen Notwehrexzeß (iwS: § 3 Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB) ist in der Belehrung ohnehin dargelegt worden (S 13) und (auch) der Begriff 'Nothilfe' (S 7) bedurfte keiner weitergehenden Erklärung als der sowieso gegebenen, zumal eine vom Beschwerdeführer vermißte spezifisch sachverhaltsbezogene Erläuterung nicht in die schriftliche Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) aufzunehmen, sondern den Geschwornen in der im Anschluß an die mündliche Belehrung (§ 323 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden abzuhaltenden Besprechung (§ 323 Abs. 2 StPO) zu geben ist.

Im Rahmen seiner Argumente gegen die Fragestellung (Z 6) vertritt der Angeklagte B auch die Auffassung, der 'Eventualfrage' (I/5) nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1

StGB) hätte die Belehrung vorangestellt werden sollen, daß sie nur für den Fall einer Verneinung der vorausgegangenen Eventualfrage (I/4) nach fahrlässigem (§ 80 StGB) Notwehrexzeß (iwS) aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs. 2 StGB) zu beantworten sei; der Sache nach macht er, weil sich der Einwand nicht gegen den Inhalt der Frage richtet, sondern lediglich die Belehrung über das Verhältnis der (tatsächlich gestellten) Fragen zueinander (§ 321 Abs. 2 StPO), also die Aktualität ihrer Beantwortung betrifft, auch damit eine - an späterer Stelle durch eine (nur in diesem Belang gerechtfertigte) pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen zu Z 6 überdies ausdrücklich reklamierte - Urteilsnichtigkeit nach Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO geltend.

Die gerügte Belehrung war jedoch deshalb richtig, weil es sich bei der relevierten Frage (I/5) ihrer (demnach) inhaltlichen Ausgestaltung zufolge um eine (sogenannte 'unechte') Zusatzfrage im Sinn des § 316 StPO handelte: sie setzte nämlich ihrer Formulierung nach in Ansehung der mit ihrer relevierten Tat die Bejahung der vorangegangenen Eventualfrage (I/4) voraus und war (für eben diesen Fall) sachlich bloß darauf gerichtet, ob jene Tat 'unter besonders gefährlichen Verhältnissen' (§ 81 Z 1 StGB) begangen wurde. Von einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung über die Aktualität dieser Frage (Z 8) kann daher nicht gesprochen werden.

Wohl aber ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß gerade diese Formulierung als (unechte) Zusatzfrage (über die wie schon gesagt unrichtige Bezeichnung der Frage hinaus) aus materiellrechtlichen Gründen inhaltlich insofern verfehlt war, als es bei beiden Fällen (Z 1 und 2) des § 81 StGB nicht bloß um Qualifikationen (zu § 80 StGB als Grundtatbestand), sondern jeweils um einen eigenständigen (insgesamt als kumulativen Mich ) Tatbestand geht, dessen Verwirklichung folgerichtig zum Gegenstand einer - als vergleichsweise strengere Strafbestimmung derjenigen in Richtung § 80 StGB voranzustellenden - (und sich damit ihrem Inhalt nach wirklich als solche darstellenden) Eventualfrage hätte gemacht werden sollen. Soweit er - wenngleich ohne Bezugnahme auf die diesfalls gebotene, ebenso erwähnte Änderung in der Reihenfolge der Fragen - zum einen das Unterbleiben einer dahingehenden Formulierung der Frage I/5 und zum anderen deren (bloße) Bezeichnung als Eventualfrage statt als (tatsächlich gestellte) Zusatzfrage rügt, zeigt er daher wirklich unterlaufene Fehler der Fragestellung (Z 6) auf.

Die damit gerügte Formverletzung vermochte jedoch keinen ihm nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung zu üben, weil jedenfalls beide in Rede stehenden Fragen (I/4 und I/5) zusammen im Ergebnis den Geschwornen - ohne die Gefahr, sie zu beirren - ohnehin die Möglichkeit eröffnet haben, die vorsätzliche Tötung des F im Rahmen eines Notwehrexzesses (iwS) aus asthenischem Affekt entweder als fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) oder aber nur als fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) zu beurteilen.

Gleiches gilt für die analogen Fragen nach vorsätzlicher Tötung im Rahmen eines Putativnotwehrexzesses (iwS) aus asthenischem Affekt (I/7, 8) sowie nach Notwehr- und Putativnotwehrexzeß (iwS) aus einem solchen Affekt in bezug auf absichtliche schwere Körperverletzung (I/12, 13; 15, 16) und auf Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (I/20, 21; 23, 24). Alle diese formalen Verstöße können daher vom Angeklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (§ 345 Abs. 3 StPO).

Sämtliche übrigen Einwände der Angeklagten B und C gegen die Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) jedoch sind von vornherein nicht stichhältig.

Die Frage I/8 (mit Bezug auf I/7) war neben der Frage I/5 (mit Bezug auf I/3) wegen der Sachverhaltsdifferenzierung zwischen einer Notwehrsituation und der irrtümlichen Annahme einer derartigen Situation, der von B vertretenen Beschwerdeansicht zuwider, keineswegs funktionslos; für eine vom Beschwerdeführer urgierte, im anschluß an die Zusatzfrage I/5 zu stellende Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen § 81 Z 1 StGB) dagegen wäre kein Raum gewesen, weil eine solche nur den ohnehin schon durch eine Bejahung der Fragen I/4 und 5 feststellbaren Sachverhalt abermals erfaßt hätte.

Die Zusatzfrage I/6 nach Putativnotwehr hinwieder wurde durchaus nicht an prozeßordnungswidriger Stelle in das Frageschema aufgenommen, weil die Fragen I/2 bis 5 das Vorliegen einer echten Notwehrsituation betrafen und in diesem Rahmen die erst bei deren Verneinung aktuelle Relevierung bloß vermeintlicher Notwehr nicht in Betracht kam. Die Frage I/7 schließlich bezog sich auf fahrlässige Putativnotwehr oder fahrlässigen Putativnotwehrexzeß (iwS) und stellte demgemäß eine Schuldfrage dar; ihre Bezeichnung als Eventualfrage entsprach daher dem Gesetz.

Unbegründet ist auch die Rüge, daß die - für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage I/3 nach überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (§ 3 Abs. 2 erster Fall StGB) oder offensichtlicher Unangemessenheit der Verteidigung (§ 3 Abs. 2 zweiter Fall StGB), jeweils aus asthenischem Affekt, gestellte - Eventualfrage I/4 nach fahrlässiger Herbeiführung eines derartigen Notwehrexzesses (iwS) nicht erkennen lasse, daß sie (letztlich) auf die fahrlässige Herbeiführung des Todes des Roman F im Sinn des § 80 StGB gerichtet sei; enthält doch diese Frage in Wahrheit ohnehin alle gesetzlichen Merkmale jener Strafbestimmung, und zwar in objektiver Hinsicht (durch die Bezugnahme auf die Zusatzfrage I/3) die Herbeiführung der Todesfolge sowie in subjektiver Beziehung (durch direkte Anführung) den der (vorsätzlichen) Tötung aus asthenischem Affekt (als Tathandlung) zugrundeliegenden, auf die Entstehung des Exzesses bezogenen und damit für die Subsumtion der Tötung (nur) unter § 80 StGB maßgebenden (bloßen) Fahrlässigkeitsvorwurf.

Da sohin auch diese Argumente des Beschwerdeführers gegen die auf die Hauptfrage (I/1) nach Mord zurückgehenden Fragen I/4, I/5, I/6 und I/8 nicht durchschlagen, vermag er mit seiner Behauptung, daß dem Schwurgerichtshof bei den analogen Fragen (I/12, 13, 14, 16; 20, 21, 22, 24) im Rahmen der an die Eventualfragen (I/9) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (mit Todesfolge) und (I/17) nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anschließenden Fragengruppen die gleichen Fehler unterlaufen seien, ebenfalls eine Nichtigkeit nicht aufzuzeigen.

In gleicher Weise hält ferner der Vorwurf, die Eventualfrage (I/9) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung sei mangels eines die besondere Gestaltung des Vorsatzes im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB indizierenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zu Unrecht gestellt worden, einer überprüfung nicht stand. Denn darnach hat der Beschwerdeführer den (tödlichen) Bauchschuß gegen Roman F mit einer Schrotflinte aus nächster Nähe (S 512/III) abgegeben; allein schon der für jedermann (und damit auch für ihn) auf der Hand liegende Umstand, daß demgemäß eine schwere Körperverletzung des Opfers unvermeidbar war, bildete daher (als Hinweis auf eine diesem Erfolg entsprechende Zielvorstellung des Täters) bereits ein hinreichendes Indiz für eine (bei einer allfälligen Negierung des ihm angelasteten Tötungsvorsatzes in Betracht kommende) Absicht des Angeklagten, den Genannten schwer zu verletzen.

Die Annahme der gerügten Eventualfrage in das Fragenprogramm stand daher mit § 314 Abs. 1 StPO vollauf im Einklang.

Umgekehrt ist aber (auch) durch das Unterbleiben einer Eventualfragen nach Totschlag (§ 76 StGB) diese Vorschrift nicht verletzt worden.

Ein die insoweit vermißte Fragestellung indizierendes Tatsachenvorbringen erblickt der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung, er habe den Gewehrschuß gegen F aus Angst und in Panik abgefeuert, weil er beim Betreten des Tatorts, eines bordellartigen Lokals, in Begleitung der Angeklagten D, A und C sowie mit einem geladenen Gewehr bewaffnet, um dort den Betriebsinhaber und allenfalls auch andere Personjn wegen des angeblichen Kassierens von 'Schutzgeldern' zur Rede zu stellen, zwar die Möglichkeit einer tätlichen Auseinandersetzung durchaus in Betracht gezogen und deshalb zur Einschüchterung der Gegner das Gewehr mitgenommen, jedoch niemals damit gerechnet habe, daß der im Lokal anwesend gewesene F bei der Annäherung der vier Männer sofort zwei Pistolenschüsse auf A abgeben werde; in dieser Situation habe er sich folglich nur aus einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, seinerseits 'zu schießen und dadurch (F) zu töten' (S 375 f., 380 f., 384 f., 393/II). Unter derartigen Tatumständen wäre jedoch eine allgemeine Begreiflichkeit des behaupteten Affekts auf jeden Fall auszuschließen. Denn um eine solche annehmen zu können, müßte der konkrete psychische Ausnahmezustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Anlasses bei rechtsethischer Bewertung für jedermann verständlich sein (EvBl 1982/167); davon kann aber gewiß dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter zum unmittelbaren Anlaß der Affektsituation selbst in einer Weise beigetragen hat, welche die Vorstellung ausschließt, daß auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch in diese Lage kommen könnte. Da es außerhalb des realitätsbezogenen Vorstellungsbereichs eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen liegt, andere Personen zwecks allfälliger Hintanhaltung eines künftigen Konflikts durch bewaffnetes und jedenfalls zu einer Schlägerei bereites Auftreten zu bedrohen und einzuschüchtern, wie B dies (seiner eigenen Verantwortung zufolge) tat, könnte sohin dessen durch eine Abwehr des Betroffenen ausgelöste Erregung keinesfalls allgemein begreiflich sein. Dementsprechend war die Stellung der reklamierten Eventualfrage nach Totschlag durch das in der Beschwerde relevierte Vorbringen in der Tat nicht indizert.

Der abschließend zusammenfassende Vorwurf dieses Beschwerdeführers, daß den Geschwornen neben der Hauptfrage nach Mord und der Zusatzfrage nach Notwehr nur Eventualfragen in Richtung §§ 76, 80, 81 und 86 StGB zu stellen gewesen wären, wogegen der Inhalt aller übrigen, seiner Ansicht nach den §§ 313, 314 StPO zuwiderlaufenden Fragen nur zum Gegenstand der Rechtsbelehrung hätte gemacht werden sollen, trifft daher - abgesehen davon, daß sich letztere (wie schon gesagt) ganz im Gegenteil nur auf tatsächlich gestellte Fragen zu erstrecken hat - im erörteren Umfang seiner Substantiierung nicht zu.

Die von B und C im gegebenen Zusammenhang außerdem angeschnittene Frage aber, ob entsprechend den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen allenfalls ein gestraffteres Fragenschema möglich gewesen wäre, kann hier unerörtert bleiben, weil den Beschwerdeführern durch die Aufnahme weiterer im Vergleich zum Anklagevorwurf für sie günstigerer Sachverhaltsvarianten in dieses Schema (als in den Beschwerden anerkannt) nach Lage des Falles unter keinen Umständen ein Nachteil erwachsen konnte (§ 345 Abs. 3 StPO), und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer (mit §§ 312 bis 317 StPO unvereinbaren) irreführenden Unübersichtlichkeit der Fragestellung, die deren (auf die Ermittlung des wahren Willens der Geschwornen im Wahrspruch gerichten) Zweck hätte gefährden können.

Die vom Angeklagten C bemängelte getrennte Stellung von (durch die Geschwornen jeweils einstimmig verneinten) Zusatzfragen nach (die Rechtswidrigkeit der Tat überhaupt betreffender) Notwehr einerseits und (nur die Schuld des B als unmittelbaren Täters ausschließender( Putativnotwehr anderseits hinwieder hat jedenfalls gegen keine prozeßrechtliche Vorschrift verstoßen. Die im Zusammenhang damit aufgeworfene Problematik, daß bei jeweils (nur) mehrheitlicher Verneinung beider Fragen trotzdem die Mehrzahl der Geschwornen der (im Wahrspruch nicht zum Ausdruck kommenden) Meinung hätte sein können, dem Angeklagten müsse - sei es aus dem einen oder sei es aus dem anderen Grund - jedenfalls Straffreiheit zukommen, ist im gegebenen Fall nicht aktuell und kann somit gleichfalls auf sich beruhen.

Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht dieses Beschwerdeführers indessen, daß bei einer Beurteilung der von B begangenen Tat als Mord eine bloß als Beitrag zur schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang subsumierbare Mitwirkung eines anderen an jener Tat nicht in Betracht komme, sondern vielmehr der unmittelbare Täter einerseits sowie ein Beitragstäter anderseits immer nur denselben Tatbestand verwirklichen könnten, ist mit Bezug auf § 13 StGB schon bei der Erörterung seiner gegen die Rechtsbelehrung gerichteten Rügen (Z 8) aufgezeigt worden; damit ist auch seinen darauf beruhenden Einwänden gegen die Fragestellung (Z 6) - wonach die ihn betreffende Eventualfrage (IV/3) in Richtung §§ 12 dritter Fall, 83 Abs. 1, 86 StGB nur für den Fall einer Bejahung der den B (als unmittelbaren Täter) betreffenden Eventualfrage (I/17) nach jenem Delikt hätte gestellt werden dürfen und wonach ihr (ebenso wie der ihn betreffenden weiteren Eventualfragen IV/2 in Richtung §§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB) die Belehrung hätte beigefügt werden sollen, daß ihre Beantwortung bei einer Bejahung (schon) der den B betreffenden Hauptfrage (I/1) nach Mord zu entfallen habe - der Boden entzogen.

Konkrete Verfahrensergebnisse, die für eine bloß fahrlässige Förderung der von B begangenen Tat durch ihn sprächen, vermag der Beschwerdeführer, der sich in diesem Zusammenhang nur auf einen rechtstheoretischen Gesichtspunkt beruft, nicht aufzuzeigen; eine darauf abzielende, von ihm reklamierte Eventualfrage in Richtung § 80 StGB - allenfalls in Verbindung mit einer weiteren Eventualfrage nach (in Idealkonkurrenz damit begangener) schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 und/oder Z 2 StGB) - war daher nicht angebracht.

Eine vom Beschwerdeführer relevierte - nach den Verfahrensergebnissen aber im übrigen gleichfalls gar nicht indizierte - Fallgestaltung dagegen, bei der er sich nach einer 'gesetzten Tatphase', womit ersichtlich eine Körperverletzung gemeint ist, von den Mitangeklagten 'gelöst' hätte (und deren weiteres Verhalten über den ursprünglichen Tatplan hinaus gegangen sowie er selbst deswegen für den Tod des Opfers nicht verantwortlich wäre), hätte von den Geschwornen ohnehin durch eine Bejahung der Eventualfragen (IV/4 und 5) nach schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 und/oder 2

StGB), welche nur das Zufügen von Schnittverletzungen, nicht aber eine Beteiligung an der Abgabe des tödlichen Schusses durch B zum Gegenstand hatten, als erwiesen angenommen werden können. Unzutreffend ist ferner die Beschwerdebehauptung des Angeklagten B, die Antwort der Geschwornen sei insofern in sich widersprechend (Z 9), als damit bei ihm und D die Hauptfragen (I/1 und III/1) nach Mord sowie Tatbeitrag zum Mord bejaht, bei den drei übrigen Angeklagten jedoch einerseits die Hauptfragen (II/1, IV/1 und V/1) nach einem Tatbeitrag zum Mord verneint, trotzdem aber Eventualfragen (II/3, IV/3 und V/3) nach einem Beitrag zu der von ihm begangenen (und eben als Mord beurteilten) Tat verneint haben:

kommt doch darin, wie bereits dargelegt, keineswegs die Annahme von miteinander unvereinbaren Tatsachen zum Ausdruck, sondern vielmehr (ohne logischen Widerspruch) lediglich eine nach § 13 StGB beachtliche Divergenz auf der subjektiven Tatseite bei den mehreren Beteiligten.

Eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (Z 11 lit a) wird vom Angeklagten C darin erblickt, daß zufolge der Nichtbeantwortung der Eventualfrage I/17 feststehe, B habe keine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang begangen, woraus sich ergebe, daß nicht er einen Beitrag zu einer derartigen Körperverletzung geleistet haben könne; ein solcher werde ihm folglich (auf Grund der Bejahung der Eventualfrage IV/3) zu Unrecht angelastet.

Auch diese Rüge geht fehl. Denn der Nichtbeantwortung der Eventualfrage I/17 kommt keineswegs die Bedeutung einer (im Wahrspruch getroffenen) Negativfeststellung zu: die Geschwornen haben vielmehr (ganz im Gegenteil) den darin relevierten objektiven Sachverhalt - und darauf allein bezieht sich die Verweisung bei der Tatbeschreibung in der Eventualfrage IV/3 (vgl hiezu S 35 der Rechtsbelehrung) - schon im Weg einer Bejahung der (von der Eventualfrage I/17 nur auf der subjektiven Tatseite abweichenden) Hauptfrage I/1

unmißverständlich als erwiesen angenommen. Der bekämpfte Schuldspruch erweist sich daher nach dem Inhalt des Wahrspruchs durchaus als rechtsrichtig.

Die bereits mehrach als verfehlt erkannte Rechtsansicht dieses Angeklagten schließlich, daß sich seine Beitragstäterschaft nicht auf die 'Tat eines anderen, die dieser im Ergebnis nicht begangen habe', erstrecken könne, womit er ersichtlich die Begehung eines anderen Deliktes meint, vermag die Beschwerde auch nicht im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 12) - mit der er eine Beurteilung seines durch die Bejahung der Eventualfrage IV/3 festgestellten Tatverhaltens, sofern letzteres überhaupt strafbar sei, lediglich als fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) anstrebt - zum Erfolg zu führen:

dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf die Erledigung seiner dementsprechenden Einwände gegen die Fragestellung und gegen die Rechtsbelehrung (Z 6 und 8) zu verweisen.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte alle Angeklagten zu Freiheitsstrafen, die es nach § 75 StGB bei B mit zwölf und bei D mit vierzehn sowie nach § 86 StGB bei A mit fünf und bei C mit sieben Jahren festsetzte.

Bei der Strafbemessung wurde sämtlichen Angeklagten ihr teilweises Tatsachengeständnis, bei A, C und D überdies der Umstand, daß sie lediglich Beteiligte im Sinn des § 12 (dritter Fall) StGB waren, sowie eine gewisse Provokation durch die vormaligen Tätlichkeiten des Opfers einem gewissen Siegfried H gegenüber, bei A und C zudem die eigenen, bei ersterem sogar lebensgefährlichen Verletzungen sowie ihre untergeordnete Rolle und bei B außerdem seine frühere Unbescholtenheit, seine Selbststellung und ein gewisser psychischer Druck, der auf Grund einer 'im Raum gestandenen' Erpressung von Schutzgeldern auf ihm lastete, sowie im Zusammenhang damit (gemeint: im Hinblick auf deren Verweigerung) eine Furcht vor Repressalien als mildernd zugebilligt; demgegenüber wurden bei D zwölf (richtig dreizehn), bei C vierzehn (richtig fünfzehn) und bei A sechsundzwanzig (richtig siebenundzwanzig) einschlägige Vorstrafen, bei D und A ferner ihr relativ rascher Rückfall, bei C und A zudem die Möglichkeit einer Strafschärfung nach § 39 StGB sowie bei B allein zusätzlich seine führende Rolle bei der Tat als erschwerend gewertet.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten B, D, A und C eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an, wogegen die Staatsanwaltschaft hinsichtlich B und D deren Erhöhung begehrt. Nur den Berufungen des Angeklagten D sowie der Staatsanwaltschaft in bezug auf den Angeklagten B kommt Berechtigung zu.

Vorweg bedürfen die Strafzumesungsgründe insofern einer Korrektur, als der vom Erstgericht angenommene 'psychische Druck', dem B dadurch ausgesetzt gewesen sei, daß er wegen der Verweigerung einer Bezahlung von 'Schutzgeldern' Repressalien befürchtete, weder die organisierte Selbsthilfeaktion (nach Art eines Rollkommandos) gegen ein Lokal seines Widersachers noch den in deren Verlauf begangenen brutalen Mord in einem milderen Licht erscheinen zu lassen vermag:

zur Wahrung berechtigter Interessen wäre B durchaus in der Lage gewesen, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen. Gleichermaßen ist nicht einzusehen, inwiefern irgendwelchen Tätlichkeiten, die F vormals gegen andere Personen gesetzt hatte, mit Bezug auf das Tatverhalten der Angeklagten im vorliegenden Fall eine provozierende Wirkung beigemessen werden könnte; waren doch sie diejenigen, welche die bewaffnete Auseinandersetzung provoziert und die daraus entstandenen Konsequenzen - je nach der Itensität ihres (von den Geschwornen angenommenen) Vorsatzes - im voraus bedacht sowie jedenfalls in Kauf genommen hatten. Demgemäß sind auch der chronologische Ablauf des Tatgeschehens in Ansehung der wechselweise ausgeübten Waffengewalt sowie der im Zug dieser Auseinandersetzung jeweils wirksam gewordenen Emotionen für die Strafzumessung ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie die Frage, ob die Angeklagten gerade mit der Anwesenheit des F am Tatort gerechnet hatten.

Von einer bloß untergeordneten Rolle der Angeklagten A und C bei dem organisierten gemeinsamen Angriff aller Angeklagten gegen das Tatopfer schließlich, die über den ihnen (ebenso wie D) ohnehin zugutegehaltenen Umstand, daß sie nicht unmittelbare Urheber der tödlichen Verletzung des F waren, hinaus zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen wäre, kann nach Lage des Falles ohne Rücksicht darauf, aus welchen Erwägungen sie sich an der Tat beteiligten, keine Rede sein. In diesem Sinn erweist sich auch die Auffassung des Angeklagten C, daß die Bedeutung seines Tatbeitrags nur als 'ganz gering' und seine persönliche Schuld am Tod des F bloß als 'gering' zu veranschlagen seien, als durchaus verfehlt. An der führenden Rolle des Angeklagten B aber, der nicht nur den tödlichen Schuß abgab, sondern überhaupt die gesamte Aktion organisiert hatte, kann nichtsdestoweniger kein Zweifel bestehen.

Die eigenen lebensgefährlichen Verletzungen hinwieder, die der Angeklagte A bei der Auseinandersetzung erlitt, hat ihm das Geschwornengericht ohnehin als mildern zugutegehalten; damit hat es auch die mit jenen Verletzungen verbundenen physischen und psychischen Folgeerscheinungen vollauf erfaßt. Die erschwerende Wirkung ihrer zahlreichen einschlägigen Vorstrafen aber, die sie als beharrliche Gewaltäter ausweisen, vermögen die Angeklagten D und A mit ihren Berufungsausführungen nicht in Frage zu stellen. So gesehen zeigt sich, daß das Erstgericht die über A und C verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von fünf und sieben Jahren, deren Erhöhung mangels eines darauf abzielenden Rechtsmittels der Anklagebehörde außer Betracht bleiben muß, nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keinesfalls zu hoch ausgemessen hat. Ihren Berufungen mußte daher (ebenfalls) ein Erfolg versagt bleiben.

Nach eben diesen Kritieren war die über B, dessen Selbststellung und Teilgeständnis im gegebenen Fall nur einen geringen Milderungswert aufweisen, als unmittelbaren Täter des Mordes verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung auf die (nur wegen seiner bisherigen Unbescholtenheit noch) als angemessen erscheinende Dauer von fünzehn Jahren zu erhöhen; er selbst war mit seiner Berufung darauf zu verweisen.

Bei D schließlich war nach §§ 31, 40 StGB auf das im Spruch bezeichnete, erst nachträglich in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Linz Bedacht zu nehmen, mit dem er zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; da die im vorliegenden Verfahren über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren auch bei gemeinsamer Aburteilung als ausreichend anzusehen gewesen wäre, war sie in Stattgebung seiner Berufung auf das demnach schuldangemessene Maß von zwölfeinhalb Jahren zu reduzieren; die Anklagebehörde war insoweit mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Rechtssätze
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