JudikaturJustizRS0100864

RS0100864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2000

Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verletzt.

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