JudikaturJustizRS0092323

RS0092323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 1990

Keine allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung, wenn der Täter zu deren unmittelbarem Anlaß selbst in einer Weise beigetragen hat, welche die Vorstellung ausschließt, daß auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch in diese Lage geraten könnte (hier:

Einschüchterung und Bedrohung des Gegners durch bewaffnetes und jedenfalls zu einer Schlägerei bereites Auftreten).

Entscheidungen
5