StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 86 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
…§ 86. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2…
§ 278c Terroristische Straftaten
§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind 1. Mord ( § 75 ), 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 , 3. erpresserische Entführung ( § 102 ), 4. schwere Nötigung ( § 106 ), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023) 6. schwere Sachbeschädigung ( § 126 ), Datenbeschädigung ( …
§ 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord ( § 75 ), ein Totschlag ( § 76 ), eine Körperverletzung ( §§ 84 bis 87 ) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde,…
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