JudikaturJustizRS0092130

RS0092130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2007

Bei der Beantwortung der Frage nach der "allgemeinen Begreiflichkeit" der heftigen Gemütsbewegung unterliegt zwar nicht die Tat, wohl aber jedenfalls der konkrete Affekt des Täters in seiner gesamten Dimension, also einschließlich seiner tatkausalen Heftigkeit, in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass rechtsethischer Bewertung und muss (auch) sittlich verständlich sein (ähnlich bereits 13 Os 149/81).

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