JudikaturJustizRS0090926

RS0090926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2021

Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).

Entscheidungen
35