RS0090629 – OGH Rechtssatz
RS0090629 – OGH Rechtssatz
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Zur Strafbarkeit eines Beteiligten im Sinne § 12 zweiter oder dritter Fall StGB ist zwar nicht unbedingt die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters vorauszusetzen, die etwa bei der Nichtverwirklichung eines Tatbestandes auf der inneren Tatseite durch jenen oder beim Fehlen seiner Schuld nicht gegeben sein mag, wohl aber neben der (objektiven) Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens auch dessen (konkrete) Rechtswidrigkeit; deshalb ist ein Beitragstäter hinsichtlich der dem unmittelbaren Täter erteilten Rechtsbelehrung zur Notwehr anfechtungsberechtigt.