JudikaturJustizRS0089691

RS0089691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1983

Aus § 13 StGB ergibt sich, daß bei einer Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters wegen Mordes (§ 75 StGB) ein Beitragstäter (§ 12, dritter Fall, StGB), dessen Vorsatz nur auf eine Verletzung des Opfers gerichtet war, zwar an sich bloß wegen (je nach der Reichweite seines Vorsatzes allenfalls qualifizierter) Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), bei einer zusätzlichen Fahrlässigkeitsschuld bezüglich der Todesfolge aber wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 86 StGB haftet.