JudikaturJustizRS0089922

RS0089922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1983

Wer sich nach der im einverständlichen Zusammenwirken gesetzten Tat (Tatphase) vom Mittäter löst (hier: Körperverletzung), ist für dessen weiteres selbständiges und alleiniges Tun (hier: Tötung) nicht verantwortlich.

Entscheidungen
2