BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 313

§ 313

Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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