JudikaturJustizRS0088832

RS0088832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1988

Im ersten Halbsatz des § 5 Abs 1 StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz), Absicht (Abs 2) und Wissentlichkeit (Abs 3) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der §§ 1 letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.

Entscheidungen
3