JudikaturJustizRS0100820

RS0100820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1988

Richtet sich ein Einwand gegen die Belehrung über die Aktualität einer Frage, also (nur) darüber, wann sie zu beantworten ist, dann betrifft er das Verhältnis der Fragen zueinander und ist nach Z 8 zu beurteilen, also einer Relevanzprüfung nach Abs 3 oder 4 nicht zugänglich; richtet sich die Rüge aber gegen den Inhalt einer Frage, wie etwa dann, wenn sie deren Formulierung als Eventualfrage oder Zusatzfrage betrifft, dann reklamiert sie einen Verstoß gegen die Fragestellung im Sinne Z 6 und ist demnach der Relevanzprüfung nach Abs 3 oder 4 zu unterziehen.

Entscheidungen
3