Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 76

§ 76Totschlag

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Entscheidungen
568
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    Rechtssätze
    58
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