§ 76 Totschlag
§ 76 Totschlag — StGB
§ 76 Totschlag — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029619
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Entscheidungen 568
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Rechtssätze 58
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