I421 2294149-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat
„Gemäß § 55 Abs. 1 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.“
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals 2022 durch Österreich und begab sich aus Eigenem nach Frankreich [Aktenseite des Behördenakts (im Folgenden: AS) 87]. Nach über einem Monat rechtswidrigen Aufenthalts wurde von Seiten der französischen Behörden am 28.11.2022 ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Art. 24 und 25 SIS-VO Grenze über ihn verhängt [AS 89], woraufhin er am 16.12.2022 in Frankreich um internationalen Schutz ansuchte [AS 29]. Am 20.12.2022 ersuchten die französischen Behörden um Rückübernahme des BF und wies die französische Einwanderungsbehörde am 12.01.2023 seinen Asylantrag ab [AS 29-38]. Gegen diese Entscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel, im Wesentlichen begründet mit der Gefahr erneuter Misshandlung in Österreich und drohender Abschiebung nach Tunesien. Nach Anhörung am 07.02.2023 wies das französische Verwaltungsgericht am 15.02.2023 den Antrag des BF ab [AS 49]. Am 06.07.2023 ordnete das französische Innenministerium die Außerlandesbringung des BF auf dem Luftweg für 20.07.2023 an [AS 17]. Am 19.07.2023 wurde eine 48-stündige Festhaltung zur Sicherung der Ausreise über den BF verhängt [AS 37].
Nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 20.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, in Tunesien politisch verfolgt zu werden – er sei Politiker und mehrmals verhaftet, gefoltert sowie verurteilt worden, habe jedoch vor Rechtskraft des Urteils Tunesien verlassen können [AS 7 ff].
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde) erläuterte der BF am 12.12.2023, seit rund drei Jahren an Entzündungen und Wirbelsäulenproblemen zu leiden. Er konsumiere Schmerzmittel und werde ehestmöglich Atteste in deutscher Sprache vorlegen. Überdies händigte der BF Kopien zweier tunesischer Gerichtsurteile aus, nach denen er zu neun Monaten Haft und 100 Dinar (entsprechend rd. EUR 30,- per 10.06.2025) Strafe verurteilt worden sei. In Tunesien habe er bis Ende 2018 für vier Monate eine Molkerei geführt und sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten, welche er auf sein oppositionelles Engagement zurückführte. Er sei kein Politiker, jedoch seit 2019 bei der Partei „Tounes Baytouna“ als Mitglied ohne Entscheidungskompetenz politisch aktiv gewesen. Nach zwangsweiser Betriebsschließung habe er bis zur Ausreise von Erspartem und seinem Taxiunternehmen gelebt. Auch habe man auf den BF ein Kopfgeld in Höhe von EUR 20.000,- ausgesetzt und sei er in Frankreich geortet sowie beschattet worden [AS 113-132].
Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist [AS 277-363]. Dagegen erhob der BF am 18.06.2024 Beschwerde [AS 397-411]. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen [AS 433-444], welche dem BF am 20.08.2024 Parteiengehör gewährte [AS 491]. Dazu gab der BF eine Stellungnahme ab und legte weitere Unterlagen vor [AS 497-518].
Am 16.01.2025 erging die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Partei „Tounes Baytouna“ [AS 603 ff], am 30.01.2025 Berichte aus verschiedenen Medien [AS 613-629, Übersetzung AS 639-645].
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte die Abschiebung nach Tunesien für zulässig (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) [AS 649-715]. Im Zuge der Rückkehrberatung erklärte sich der BF am 24.03.2025 nicht rückkehrwillig [AS 753].
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.04.2025 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Notwendige Schmerzmittel stünden in Tunesien nicht zur Verfügung, „insbesondere für Personen in Haft oder mit eingeschränkten finanziellen Mitteln“. Der BF habe sich seit 2016 regierungskritisch geäußert und einen Korruptionsskandal aufgedeckt, weswegen er mehrmals inhaftiert und gefoltert worden sei. Die Regierung habe seine Molkerei Ende 2018 geschlossen, jedoch dürfe er diese fortführen, sofern er verfasste Beiträge lösche und Kritik unterlasse. 2019 sei er der Partei „Tounes Baytouna“ beigetreten, welche zum Sturz des Parlaments aufgerufen habe, weswegen tunesische Polizisten am 13.06.2019 (vgl. 13.06.2019 [AS 127]) das Haus des BF gestürmt und diesen drei Tage inhaftiert hätten. Dieser habe weitere Vorladungen erhalten und sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen, weil ihm ein Putschversuch angelastet werde. In weiterer Folge habe er 2020 und 2021 mehrfach versucht, auszureisen, sei allerdings an einem Ausreiseverbot gescheitert. Als sich der BF in Frankreich befand, sei er in Tunesien rechtskräftig zu neun Monaten Haft verurteilt worden. 2022 habe er USD 1.000,- an einen Staatsbediensteten entrichtet, wodurch er das Land verlassen habe können. Über den BF seien auch wegen Beschimpfung und Kritik vier Monate und rezent (Anm.: aus nicht erläutertem Grund) fünf Jahre Gefängnis verhängt worden. Seine Angehörigen seien Repressionen der Regierung ausgesetzt. Der BF weise exzeptionelle Integrationsmerkmale auf [AS 759-787].
Mit Schriftsatz vom 02.04.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 04.04.2025, wurde die Beschwerde samt Akt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen [OZ 1]. Mit Teilerkenntnis vom 07.04.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu [OZ 4].
Am 27.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und schloss das Beweisverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Obgenannter Verfahrensgang wird wie wiedergegeben, ausgenommen des Parteienvorbringens festgestellt.
1.1. Zur Person:
Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist persönlich unglaubwürdig.
Der BF ist volljährig, ledig und Staatsbürger Tunesiens. Er spricht Arabisch, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Richtung des islamischen Glaubens.
In seiner Heimat hat er Grund-, Mittel- und eine allgemeinbildende höhere Schule absolviert sowie zwei Jahre Rechtswissenschaften studiert und nach einer weiteren Ausbildung im Flugzeugbau-, Pharmazie- und Elektronikgewerbe gearbeitet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankungen leidet, weswegen er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am tunesischen Arbeitsmarkt ohne unüberwindbare Hindernisse fündig werden kann.
In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten und seit Asylantragstellung durchgehend melderechtlich erfasst. Er weist keine außergewöhnlichen Integrationsmerkmale auf. Beachtliche private beziehungsweise familiäre Beziehungen im Bundesgebiet können nicht festgestellt werden.
In Tunesien wohnen nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF, welche teilweise im Elternhaus wohnen. Alle sind erwerbstätig [Verhandlungsschrift S 20].
Die Anwesenheit des BF in Österreich war ausschließlich durch das Stellen eines Asylantrags legitimiert. Verfahrensverzögerungen gab es keine.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Heimat aus schutzrelevanten Gründen (fluchtartig) verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Der BF muss bei seiner Rückkehr nach Tunesien nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des BF nach Tunesien ist möglich sowie zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es kann ihm zugemutet werden, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen. Alle Angehörigen des BF leben in Tunesien. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte, er befindet sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich und ist daher hierzulande nicht verfestigt.
Der BF stammt aus einem sicheren Drittland. Er wurde bereits im Jahr 2022 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt und hat vier weitere sichere Herkunftsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten durchquert und nur in Frankreich – über einen Monat nach Einreise – internationalen Schutz beantragt, bevor er nach Österreich rücküberstellt wurde.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines (inter)nationalen Konfliktes.
1.3. Zum Herkunftsstaat (Aufstellung der relevanten Informationen aus dem Länderinformationsblatt Tunesien der BFA-Staatendokumentation, Version 9, 27.02.2025):
Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
1.3.1. Politische Lage
Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024).
Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024).
Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).
Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024).
Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).
Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).
1.3.2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).
Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).
Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).
Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).
1.3.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).
Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsenthebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024).
2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).
Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständigkeit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024).
Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).
Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Vergehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch gegenüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, "alle Hindernisse zu beseitigen" und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024).
1.3.4. Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).
Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).
1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023).
Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).
Berichten zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen aus erster Hand zugetragen worden sind, setzt die Nationale Polizei Inhaftierte harter körperlicher Behandlung aus, wie z. B. Schlägen, Verbrennung mit Zigaretten und längerer Einzelhaft. Mehrere prominente örtliche Menschenrechtsaktivisten prangern die Praxis an, die sie als Folter bezeichnen, einschließlich Elektroschocks, Scheinhinrichtungen und Aufhängen an den Knöcheln in Polizeistationen und Haftanstalten. Die Weltorganisation gegen Folter (OMCT) meldete zwischen Jänner und Juni 2023 53 mutmaßliche Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 23.4.2024). Gemäß OHCHR kam es im Mai 2023 zur gewaltsamen Festnahme von zwei Anwälten am Sitz der tunesischen Anwaltskammer. Einer der Anwälte wies Spuren von Schlägen, Prellungen und Kratzern am gesamten Körper auf. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte forderte eine unabhängige Untersuchung bezüglich des Verdachts von Folter (OHCHR 31.5.2024). Gegner Saïeds veranstalteten im Jahr 2023 mehrmals große Proteste, u. a. als Reaktion auf die Welle politischer Verhaftungen im Feber - trotz des offiziellen Demonstrationsverbots. Die Polizei setzt regelmäßig Gewalt ein, um Demonstrationen aufzulösen. Journalisten haben fotografiert, wie Beamte bei unterschiedlichen Anlässen Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 29.2.2024).
Im Juli 2023 führten tunesische Sicherheitskräfte massenhafte und willkürliche Verhaftungen von schwarzafrikanischen Ausländern mit regulärem oder irregulärem Rechtsstatus in und um die Stadt Sfax durch, in mehreren Fällen wandten sie übermäßige Gewalt an oder misshandelten sie körperlich oder sexuell, auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024). Insgesamt wurde 2023 ein extremes Ausmaß an Gewalt gegen schwarze und afrikanische Migranten in Tunesien verzeichnet. Es kam zu Gewalttaten und Enteignungen in mehreren tunesischen Städten (FH 29.2.2024). Gemäß HRW verübten die tunesische Polizei, das Militär und die Nationalgarde, einschließlich der Küstenwache, schwere Übergriffe gegen schwarzafrikanische Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende (HRW 11.1.2024).
Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024).
Menschenrechtsbehörden behaupten, dass das Justizministerium, welche die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist, es verabsäumt, diese zu verfolgen oder angemessen zu untersuchen. Das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten zu verwandten Themen beauftragt. Der Ausschuss gab im Laufe des Jahres keine öffentlichen Berichte heraus, und es war nicht möglich, seine Wirksamkeit zu ermitteln. Die unabhängige INPT reagiert auf Vorwürfe von Folter und Misshandlung (USDOS 23.4.2024). Nationale und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023). Die Behörden sind dabei säumig, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024).
1.3.6. Korruption
Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 29.2.2024). Auch die Rechtsstaatlichkeit hat sich erheblich verschlechtert (BS 19.3.2024). Tunesien weist seit letztem Jahr keine Veränderung im globalen Korruptionsranking des öffentlichen Sektors auf und kommt im Jahr 2024 wieder auf 40 von 100 Punkten. Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2023) nimmt Tunesien Platz 87 von 180 ein (TI 2024).
Die 2011 gegründete Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung rechtlicher Schritte fort (FH 29.2.2024). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Im März 2022 organisierten die Mitarbeiter der INLUCC einen Sitzstreik, um gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte Präsident Saïed per Dekret Nadia Saadi als kommissarische Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation bleibt ungewiss (FH 29.2.2024).
Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Jahr 2021 zum Teil damit, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment auszurotten. Die anschließenden Maßnahmen seiner Regierung veranlassten Kritiker aber dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Gegner auszuschalten (FH 29.2.2024). Die Antikorruptionskommission wurde erheblich geschwächt. Ihre Schließung bedeutet einen schweren Schlag für die Rechenschaftspflicht und Transparenz und gefährdet die Sicherheit von Whistleblowern und Antikorruptionsaktivisten (TI 30.1.2024). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB Tunis 10.2022).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um (USDOS 23.4.2024). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach (FH 29.2.2024). Trotz eines bestehenden Rechtsrahmens mit einem Strafgesetzbuch und einem Gesetz gegen Korruption und Interessenkonflikte von 2018 bleiben korrupte Amtsträger weitgehend unangetastet, was v. a. an ihrem Einfluss auf die Medien und die Verwaltung (v. a. die Polizei) sowie an ihren politischen Verbindungen und an einer dysfunktionalen Justiz liegt. Die zahlreichen Strafverfolgungen, die nach der Machtergreifung von Saïed stattfanden, wurden übereilt und aus politischen Gründen vollzogen - häufig von Militärgerichten, was die Glaubwürdigkeit der Prozesse beeinträchtigte. Die Bekämpfung der Korruption war das Leitmotiv für Saïeds Machtübernahme. Durch die gewaltsame Auflösung des Obersten Justizrates und die Entlassung von 57 Richtern ohne ordnungsgemäßes Verfahren schwächte er die Justiz weiter und hat ihre Fähigkeit untergraben, gegen korrupte Beamte vorzugehen (BS 19.3.2024). Im Laufe des Jahres 2023 berichteten lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, dass die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze häufig politisiert und eher zur Bekämpfung von Dissens als von Korruption eingesetzt wurde. Die Regierung verfügt über keine Strategie zur Korruptionsbekämpfung. Im Laufe des Jahres wurden einige Parlamentsabgeordnete aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt und inhaftiert. Präsident Saïed hat öffentlich erklärt, dass die Beseitigung der Korruption in den Behörden eine der Hauptprioritäten der Regierung sei, doch die Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Trotz der häufigen Versprechen des Präsidenten, gegen korrupte Beamte vorzugehen, berichten Oppositionsparteien und zivilgesellschaftliche Gruppen, dass der Präsident seine Antikorruptionsagenda dazu benutze, um politische Gegner willkürlich zu verhaften. Der Präsident erklärte in einer öffentlichen Ansprache im April 2023, dass die Regierung gegen korrupte Beamte vorgehen wird (USDOS 23.4.2024).
2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, welches das Konzept der "strafrechtlichen Versöhnung" ausgeweitet hat. Es ermöglicht Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt sind, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie angeblich gestohlene Gelder zurückzahlen oder sie in ausgewiesene regionale Entwicklungsprojekte investieren. Das Verfahren sollte demnach von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 29.2.2024).
1.3.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).
Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).
Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024).
Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024).
2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).
1.3.7.1. Opposition
In Tunesien gibt es mehr als 200 überwiegend personenzentrierte Parteien. Es fehlt an programmatischer Tiefe und (mit Ausnahme der Ennahdha) einer breiten Basis. Nahezu alle maßgeblichen Oppositionsparteien haben die Parlamentswahlen im Dezember 2022 / Jänner 2023 boykottiert und den Staatsumbau von Präsident Saïed wiederholt scharf kritisiert (AA 22.6.2023).
In den zehn Jahren nach der Revolution von 2011 vertraten die zahlreichen politischen Parteien in Tunesien ein breites Spektrum an Ideologien und Interessen. Seit Präsident Saïed jedoch im Juli 2021 Sondervollmachten erhalten hat, sind Oppositionspolitiker und politische Parteien in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt. Der neue Wahlrahmen, einschließlich des Wahlgesetzes von 2022, wurde weithin als ein Schlag gegen die Stärke der politischen Parteien im Gegensatz zu Einzelkandidaten mit Zugang zu privaten Ressourcen angesehen (FH 29.2.2024).
Im Jahr 2023 verschärften die tunesischen Behörden die Repression gegen die Opposition und andere kritische Stimmen und inhaftierten mehrere Dutzend Personen aufgrund zweifelhafter und offenkundig politischer Anschuldigungen (HRW 17.1.2025). Eine Verhaftungswelle im Feber 2023 richtete sich gegen Oppositionelle verschiedener politischer Richtungen, Aktivisten, Rechtsanwälte, Richter und den Leiter eines beliebten Radiosenders. Die meisten dieser Personen wurden der „Verschwörung gegen die Staatssicherheit“ beschuldigt und befanden sich bis September 2023 in Untersuchungshaft (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Überhaupt sind Mitglieder der Opposition zur Zielscheibe politisch motivierter Verhaftungen und Verfolgungen geworden (FH 29.2.2024). Die Justizbehörden verschärften ihr Vorgehen gegen Andersdenkende, indem sie ein breiteres Spektrum von Oppositionellen, insbesondere Mitglieder von Ennahda, der größten Oppositionspartei ins Visier nahmen (AI 24.4.2024).
Die Behörden haben auch die Ennahda faktisch aufgelöst, ohne sie formell zu verbieten. Etwa 20 Parteimitglieder, darunter die führenden Köpfe der Partei, Rached Ghannouchi, Ali Laarayedh und Nourredine Bhiri, wurden willkürlich festgenommen (HRW 17.1.2025). Am 15.5.2023 verurteilte ein Gericht in Tunis Ghannouchi im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen zu einer einjährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe wegen Terrorismus. Gegen Ghannouchi wird auch in mehreren anderen Strafverfahren ermittelt, u. a. wegen des Vorwurfs der „Verschwörung gegen den Staat“ (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Am 30.10.2023 verurteilte das Berufungsgericht in Tunis Ghannouchi aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen nach dem Antiterrorismusgesetz von 2015 zu 15 Monaten Haft. Am 13.2.2024 verhafteten Sicherheitskräfte den ehemaligen Justizminister und Ennahda-Führer Noureddine Bhiri gewaltsam und fügten ihm dabei schwere Verletzungen zu (AI 24.4.2024; vgl. AI 1.11.2024). Die Verhaftungen wurden im Laufe des Jahres in den Reihen der Opposition und vermeintlicher Regierungskritiker fortgesetzt, sodass sich im September 2024 mindestens 40 Personen, die als kritisch gegenüber Saïed gelten, inhaftiert waren (HRW 17.1.2025). Am 18.10.2024 wurde Noureddine Bhiri zu zehn Jahren Haft verurteilt. Grundlage der Anschuldigungen gegen ihn ist ein Beitrag in sog. sozialen Medien, den er seinen Angaben zufolge nicht geschrieben hat. Er wurde auf Grundlage von Paragraf 72 des Strafgesetzbuchs beschuldigt, versucht zu haben, einen Wechsel der Staatsform herbeizuführen und Menschen gegeneinander aufzuhetzen (AI 1.11.2024).
Am 18.4.2023 schloss die Polizei die Ennahda-Zentrale in Tunis und verhindert seitdem den Zugang zu den Büros der Partei im ganzen Land. Am selben Tag schlossen die Behörden den Hauptsitz der Partei Tunisia Will Movement in Tunis, welcher auch Aktivitäten der Nationalen Heilsfront (NSF), einer von Ennahda mitbegründeten Oppositionskoalition, beherbergt hatte (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach Berichten lokaler und internationaler NGO untersagten die Behörden die Abhaltung von Ennahda-Sitzungen in ihren Büros im ganzen Land. Die Behörden verhafteten und inhaftierten die meisten der derzeitigen und ehemaligen Führungsmitglieder der Ennahda, die sich noch im Land aufgehalten haben. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Verhaftungen und Inhaftierungen von Oppositionsführern anderer politischer Parteien ebenfalls politisch motiviert gewesen sind (USDOS 23.4.2024). Am 3.10.2023 verhaftete die Polizei Abir Moussi, die Vorsitzende der oppositionellen Free Destourian Party, als sie versuchte, Einspruch gegen Präsidialdekrete im Zusammenhang mit der Organisation bevorstehender Wahlen einzulegen (AI 24.4.2024).
Die Behörden verhängten mindestens ein Dutzend Reiseverbote im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde Sihem Bensedrine und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, und schränkten damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 17.1.2025). Obwohl einige politische Gefangene auch wieder freigelassen worden sind, blieben viele andere in Untersuchungshaft (FH 29.2.2024).
1.3.8. Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023).
Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Haftbedingungen durch bauliche Maßnahmen und Reformen zu verbessern (AA 22.6.2023). Die Reform des Haftsystems - insbesondere auch in Hinblick auf Deradikalisierung - scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB Tunis 10.2022).
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt (AA 22.6.2023). Neben dem IKRK gewährt die Regierung auch anderen unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter, dem OMCT, der unabhängigen tunesischen Organisation gegen Folter und der tunesischen Beobachtungsstelle für Freiheiten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Die Dauer der Untersuchungshaft bleibt unvorhersehbar und kann von einem Monat bis zu mehreren Jahren dauern, was laut lokalen und internationalen NGOs vor allem auf langwierige Strafverfolgungsverfahren, Ineffizienz der Justiz und mangelnde Kapazitäten zurückzuführen ist (USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungshaft kann bis zu 6 Monate, infolge des überlasteten Justizsystems auch länger dauern. Auch wenn das Gesetz den Schutz von Häftlingen vorsieht und deren Rechte definiert, sind repressive und die Menschenrechte missachtende Praktiken durchaus noch üblich (ÖB Tunis 10.2022). In Fällen von bzw. Straftaten gegen die nationale Sicherheit oder bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, kann die Untersuchungshaft zwischen sechs Monaten und - in einigen seltenen Fällen - mehrere Jahre dauern (USDOS 23.4.2024).
1.3.9. Todesstrafe
Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB Tunis 10.2022).
Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 22.6.2023). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-Generalversammlung für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat (ÖB Tunis 10.2022). Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich jedoch umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen (AA 22.6.2023). Präsident Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus (ÖB Tunis 10.2022).
Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB Tunis 10.2022). Dies geschieht bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten. Nach Eindruck von NGOs ist bei der Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Alleine im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023). Zwischen Feber 2023 und April 2024 wurde gegen mindestens 50 Personen - darunter Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Geschäftsleute - in einem sogenannten Verschwörungsfall ermittelt, der mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden kann (AI 24.4.2024).
Seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022, FH 29.2.2024).
1.3.10. Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Arabern, 1 % Europäern und 1 % Juden und anderen (CIA 23.10.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 stellt rassistische Diskriminierung unter Strafe (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Gesetzlich verboten sind alle Formen der Diskriminierung aufgrund von Rasse, einschließlich „jeglicher Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung aufgrund von Ethnie, Hautfarbe, Herkunft“. Das Gesetz bestraft diskriminierende Handlungen mit bis zu drei Jahren Gefängnis und einer hohen Geldstrafe für Einzelpersonen und einer noch höheren Geldstrafe für juristische Personen wie Unternehmen. Im Jahr 2023 gab es keine Berichte über strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Antidiskriminierungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
In der Praxis sehen sich schwarze Tunesier mit chronischer Ungleichheit bei Beschäftigung und Bildung konfrontiert. Gesellschaftliche Vorurteile sind nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Farbige Menschen – darunter schwarze Tunesier und ausländische Migranten – leiden unter Armut, eingeschränktem Zugang zu höherer Bildung und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten. Ihre Situation hat sich im Laufe des Jahres 2023 verschlechtert, ein Trend, den lokale und internationale NGO insbesondere auf rassistische Rhetorik und Gewalt seitens des Präsidenten zurückführen. Farbige Tunesier sind in Politik und Medien weitgehend abwesend, obwohl sie etwa 10 bis 15 % der Bevölkerung ausmachen. Sowohl struktureller als auch zwischenmenschlicher Rassismus führt zu Ungleichheiten, wobei farbige Menschen von öffentlichen Dienstleistungen ausgeschlossen werden. Schwarze Tunesier berichteten auch, dass sie beschimpft und körperlich angegriffen und als ausländische Migranten identifiziert werden. Medienberichten zufolge sehen sich einige ausländische Staatsangehörige, häufig aus Subsahara-Afrika, auch mit weit verbreiteter Rassendiskriminierung konfrontiert. Es gibt keinen institutionellen Rahmen für den Schutz und die Aufnahme von Migranten. Es gibt nur begrenzt Beschäftigungsmöglichkeiten, und Migranten arbeiten häufig in informellen Verhältnissen. Es kommt weiterhin zu Schikanen und erniedrigender Behandlung, da durch die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage auch die negative Wahrnehmung entsteht, dass Migranten den Tunesiern Ressourcen wegnehmen (USDOS 23.4.2024).
Nach auf Migranten zielenden, rassistischen Äußerungen durch Präsident Saïed im Feber 2023 dokumentierten lokale und internationale NGOs einen Anstieg von gewalttätigen Übergriffen, Raubüberfällen und Vandalismus gegen Migranten, willkürliche Räumungen durch Vermieter und Kündigungen durch Arbeitgeber (USDOS 23.4.2024 vgl. AA 22.6.2023). Am 22. Mai 2023 griffen sieben mit Messern bewaffnete Angreifer 19 Subsahara-Afrikaner in Sfax an, wobei ein Staatsangehöriger aus Benin getötet wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ICG 5.2023). Im Juli 2023 berichteten Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen, dass die Behörden Hunderte von Migranten aus Subsahara-Afrika, darunter mindestens sechs Asylbewerber, gewaltsam festgenommen an die Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht haben. Dort hatten diese Menschen keinen Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln oder Wasser. Laut Quellen von Human Rights Watch sind mehrere Personen in der militärischen Pufferzone zwischen Tunesien und Libyen an Hitze und Hunger gestorben (USDOS 23.4.2024).
Die indigene Bevölkerung der Amazigh (Berber) wird nach Angaben regionaler Medien in sozialer, rechtlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht diskriminiert. Die Regierung lehnt laut einem Bericht ihre Bemühungen ab, eine eigene politische Partei registrieren zu lassen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben wurde 2019 die erste Partei, die sich für die Interessen der Amazigh einsetzt, gegründet - die Akal-Bewegung (FH 29.2.2024). Viele Amazigh können ihre Vornamen nicht in den kommunalen Standesämtern eintragen lassen, da es sich nicht um arabische Namen handelte (USDOS 23.4.2024).
1.3.11. Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).
Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).
Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).
1.3.12. Grundversorgung und Wirtschaft
Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).
Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).
Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).
7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).
Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).
Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).
1.3.13. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).
1.3.14. Rückkehr
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).
Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022).
1.3.14.1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
1.3.15. Quellen
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tunesien Version 9 vom 27.02.2025 (vgl. Punkt 1.3.) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Tunesien vom 15.01.2025 [AS 603 ff].
Darüber hinaus wurden tagesaktuelle Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister IZR, dem Zentralen Melderegister ZMR, dem Betreuungsinformationssystem GVS, dem Strafregister und dem Versicherungsdatensystem AJ-WEB eingeholt.
Der BF bestreitet den durch das BFA festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch in der Beschwerde kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches geeignet wäre, die getroffenen Entscheidungen anzuzweifeln, sodass das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht, zunächst auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung verweist und sich ihr vollumfänglich anschließt.
2.1. Zur Person:
In Ermangelung im Original vorgelegter identitätsbezeugender Dokumente – der BF behauptete, seinen Reisepass in Serbien verloren zu haben [Verhandlungsschrift S 5, AS 117] – konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung am 31.10.2022 gab der BF an, „ XXXX “ zu heißen [OZ 9, IZR-Auszug]. Am 16.03.2023 wurde dem BF unter der nunmehrigen Identität „ XXXX “ ein „Laissez-Passer“ zur Rückreise nach Österreich ausgestellt [AS 15]. Nachdem sich dies mit einem Reisepassbild und der Geburtsurkunde [AS 141 f] deckt, ist davon auszugehen, dass der BF über seine Identität zu täuschen versucht hat.
Die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ergibt sich neben dem unter Punkt 2.2. abzuhandelnden Fluchtvorbringen auch aus nachstehenden Umständen.
Volksgruppenzugehörigkeit:
Der BF gab durchwegs an, Araber zu sein [AS 8, 122, 398, 760] und erklärte sich erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Berber [Verhandlungsschrift S 5]. Vermeint er erklärend, „Ursprünglich sind wir Berber, aber ich spreche Arabisch. Sie fragen hier konkrete Fragen, das hat man mich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gefragt“, belastet dies seine Glaubwürdigkeit weiter, zumal die über fünfstündige Einvernahme vor dem BFA äußerst umfangreich ausfiel.
Gesundheitszustand:
In französischem Behördengewahrsam erklärte der BF, Entzündungen im Blut („inflammations dans le sang“) zu haben [AS 45]. Vor der belangten Behörde gab er an, seit ca. 2020 an akuten Entzündungen in Blut und Knochen sowie an Problemen mit der Wirbelsäule zu leiden [AS 115]. „Chronische Entzündungen“ wiederholte er in beiden Beschwerdeschriftsätzen [AS 398, 760].
Aus dem MRT-Befund vom 07.12.2023 geht hervor, dass keine Sakroiliitis (rheumatische Entzündung im unteren Rückenbereich) nachweisbar ist, jedoch wurde eine sechs Millimeter große Läsion in der Massa lateralis (Gehirnareal im Thalamus) festgestellt [AS 253]. Der folgende Arztbericht vom 13.12.2023 fiel im Wesentlichen unauffällig aus, als Procedere finden sich nunmehr entzündungshemmende Schmerzmittel – nichtsteroidale Antirheumatika – und Physiotherapie [AS 259, 517]. Es wurde weder fundiert behauptet noch haben sich sonstige Hinweise darauf ergeben, dass diese Therapiemaßnahmen in Tunesien nicht verfügbar wären – nichtsteroidale Antirheumatika wie Acetylsalicylsäure oder Ibuprofen finden sich außerdem in der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und sind als kostengünstig bekannt. Außerdem berichtete der BF wiederholt, in Tunesien Zugang zu Schmerzmitteln gehabt zu haben [AS 116, Verhandlungsschrift S 4]. Vermeint der BF, das Aufsuchen eines Privatarztes in Tunesien sei ihm vom Regime verboten worden [AS 116], ist dies in Anbetracht der übrigen Umstände ebenfalls unglaubhaft, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, ein Arzt habe gesagt, er brauche eine „Spritze“ [Verhandlungsschrift S 4], obwohl dem BF angeblich die Krankenversicherung „gesperrt“ worden sei [AS 127].
Dem erkennenden Richter schilderte der BF erstmalig und unsubstantiiert, an einer Immunkrankheit zu leiden, welche er auf die Verwandtschaft zwischen seinen Eltern zurückführt und ihm erstmalig 2020 Beschwerden bereite [Verhandlungsschrift S 3 f]. Aufgrund der späten Erwähnung ohne jedwedes Bescheinigungsmittel konnte auch diesbezüglich nicht festgestellt werden, dass der BF an einer schwerwiegenden und/oder in Tunesien unbehandelbaren Erkrankung leidet. Es ist auch keinerlei einschlägige Behandlung oder Diagnostik aktenkundig.
Gekappte Stromzufuhr:
In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.08.2024 behauptete der BF, eine Klage vorzulegen, welche bestätige, dass seiner Familie in Tunesien aufgrund seiner Oppositionelleneigenschaft keine elektrische Energie zur Verfügung gestellt wird [AS 499].
Zur Bescheinigung legte er ein auf 26.04.2024 datiertes Schreiben seiner ältesten Schwester an den regionalen Gouverneur vor, welche um Unterstützung bat, da die Familie den Stromzähler ins Freie verlegen wolle und dafür Kosten in Höhe von rund (umgerechnet) EUR 415,- verrechnet bekäme [AS 539, Übersetzung auf AS 553]. Da sie von einem „sehr geringen“ tatsächlichen Verbrauch schreibt und mit keinem Wort erwähnt, nicht mit Strom beliefert zu werden, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine (weitere) Schutzbehauptung an.
Weitere Indizien persönlicher Unglaubwürdigkeit des BF:
Einerseits sollen Staatsorgane Sprachnachrichten abgespielt [AS 124], andererseits nicht abgespielt, sondern nur „ständig nachgefragt“ haben [AS 125]. Das Vorbringen, (nur) Gespräche würden „vom Innenministerium oder der Polizei“ überwacht, ist technisch implausibel. Erstens verfügen beide genannten Nachrichtendienste grundsätzlich über die Möglichkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zweitens differenziert diese nicht zwischen schriftlichen oder aufgenommenen Nachrichten und Telefonaten. Außerdem ist nicht anzunehmen, die tunesischen Behörden würden während laufender Überwachung die Überwachten selbst informieren, da dies den Zweck der Überwachung bedrohen würde.
Ob der BF die Molkerei 2017 [Verhandlungsschrift S 6 f] oder 2018 [AS 121, 123, 398, 760] betrieben hat, ist für die gegenständliche Entscheidung unerheblich. Aufgrund der datierten Kreditbenachrichtigung [AS 481] ist von 2017 auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ist mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dem BF sei die weitere Belieferung mit Milch aufgrund seiner politischen Tätigkeit verwehrt worden [Verhandlungsschrift S 8] – diese habe erst zwei Jahre später im Jahr 2019 begonnen [AS 123] und sei der BF erstmals in diesem Jahr zur Polizei vorgeladen worden [AS 118]. Daran ändert die jeweils auf Vorhalt korrigierte Angabe, er sei bereits 2016 von der Polizei geladen worden [AS 126, 128] nichts, der erkennende Richter erblickt hierin eine Schutzbehauptung.
Gleichermaßen ist nicht glaubhaft, dass sein Onkel im Jahr 2017 vom tunesischen Militärdienst wegen dieser – zwei Jahre später angetretenen – politischen Aktivität suspendiert wurde [AS 125], während der BF weitere fünf Jahre in Tunesien verbleiben und trotz Polizei- und Behördenkontakten – etwa bei seinen Ladungen oder den drei Ausreiseversuchen, bei welchen er „erwischt“ worden sei [AS 127] – einer Inhaftierung entgehen konnte.
Implausibel ist weiters, fremdfinanzierte [Verhandlungsschrift S 7] Betriebsmittel verkaufen zu können [AS 125].
Unklar ist, ob der PKW des BF beschlagnahmt [AS 121, 123] oder als Taxi genutzt [AS 124] worden ist.
Ob der BF den Entschluss zu seiner Ausreise im Jahr 2022 [AS 10], 2021 [AS 130] oder schon 2020 [AS 760] gefasst hat, kann nicht festgestellt werden.
In Gesamtschau war aufgrund dieser gehäuften Widersprüche die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF festzustellen.
Die allgemeinen Details zur Person, ihren Lebensumständen und Integrationsbemühungen – insbesondere den Besuch von Deutschkursen (zwei Mal A1.1, ein Mal A0.3 [AS 507-511]) und Freiwilligentätigkeit bei der XXXX [AS 415 = 501] – basieren auf den gleichlautenden Angaben des BF, seinem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Behördenverfahrens in Zusammenschau mit den eingangs unter Punkt 2. erwähnten Registerauszügen.
Aufgrund der Angaben des BF, er verfüge über jahrelange Berufserfahrung, habe ein knappes Jahr nach der Schließung seiner Molkerei einen fünf Tage alten [AS 241, 487] Mittelklasse-PKW kreditfinanzieren und 4 Jahre halten können, zur Unternehmensgründung – nach angeblich über einjähriger, amtsbekannter Staatskritik [AS 125] – staatliche Förderungen erhalten [Verhandlungsschrift S 5 f], bis zur Ausreise im elterlichen Wohnhaus und von Erspartem gelebt sowie sich hernach sowohl Bestechungsgeld für einen tunesischen Beamten als auch die Reise nach Mitteleuropa leisten können, wurde durch die belangte Behörde vertretbar festgestellt, dass er bei seiner Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Im Übrigen sind seine Geschwister erwerbstätig und erhält seine Mutter (staatliche) Pension [AS 126], der Kontakt mit Angehörigen ist aufrecht [AS 124].
Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist aktenkundig [AS 649-715].
2.2. Zum Fluchtvorbringen:
Von einem um internationalen Schutz Ansuchenden ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen, es obliegt ihm, von sich aus – und jedenfalls danach befragt – nachvollziehbar zu schildern, weswegen ihm Asyl beziehungsweise subsidiärer Schutz zustehe. Behörden und Gerichte müssen somit die Überzeugung von der Wahrheit eines behaupteten individuellen Schicksals erlangen können. Keineswegs kann dem Antragsteller die Pflicht auferlegt werden, hinsichtlich asylspezifischer Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll zu geben, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend zu werten ist, jedoch ist vor allem bei tatsächlich zweifelhaften Fällen ein Mindestmaß an Konkretisierung und Schlüssigkeit der Vorbringen geboten.
Eine Aussage ist grundsätzlich mit hinreichender Substanz als glaubhaft zu qualifizieren, sie hat sohin konkrete und detaillierte Angaben zu enthalten, welche überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechen. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage sind angezeigt, wenn die Schilderung bloß vage erfolgt, sich auf allgemeine Darstellungen beschränkt oder hinsichtlich wesentlicher Passagen widersprüchlich ist.
Der BF begründete seine Asylantragstellungen mit politischer Verfolgung als Oppositionspolitiker. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Tunesien „Partei Tounes Baytouna“ vom 15.01.2025 zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Organisation um eine nach wie vor legale Partei, deren Vorsitzender am 16.01.2024 seine Kandidatur zur Präsidentschaft ankündigte. Dieser sei im Jahr 2020 noch Sprecher der „Front de Salut“ gewesen, welche Demonstrationen organisiert habe. Außerdem habe es (erfolglose) Aufrufe zum Sturz des Parlaments gegeben [AS 603 f].
Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der BF tatsächlich politisch verfolgt wurde oder im Rückkehrfall verfolgt werden wird:
Er habe im Zuge seines Studiums der Rechtswissenschaften – also zwischen 2005 und 2007 [Verhandlungsschrift S 6] – von Missständen erfahren, dies sei der Auslöser seiner Aktivität gewesen [AS 128]. Weswegen er neun Jahre mit kritischen Äußerungen zugewartet haben will, ist nicht nachvollziehbar.
Am 19.10.2018 sei eine Person mit dem Vornamen des BF in Anwesenheit zu jeweils 100 Dinar Strafe wegen schwerer Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden [AS 585 f].
Am 25.05.2019 habe der Facebook-Nutzer „Partei „ XXXX “ – sohin die dem BF zugewiesene Rolle – einen Beitrag des Parteivorsitzenden geteilt, worin dieser seine Unterstützung und Solidarität mit einem anderen Regionalkoordinator zum Ausdruck brachte, da dieser „die Machenschaften der Juden aufgedeckt“ habe [AS 543, Übersetzung auf AS 557].
Ein Lichtbild zeige ein Strafurteil vom 08.11.2019, wonach eine Person mit dem BF ähnelnden Namen in Abwesenheit wegen schwerer Körperverletzung und Beleidigung gegen Beamte rechtskräftig verurteilt worden sei [AS 577 f].
Aus einem weiteren Foto geht hervor, dass wiederum eine Person mit ähnlichen Namen am 09.01.2020 wegen Behinderung der öffentlichen Arbeit, gefährlicher Drohung, öffentlicher Beleidigung und Angriff auf die Moral in Abwesenheit zu (vermutlich) neun (einem plus sechs plus zwei) Monaten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei [AS 581 f].
Ein Scan zeige das vom BF angeforderte, am 11.06.2024 bescheinigte Strafurteil vom 29.01.2024, wonach ein erstinstanzliches Gericht unter anderem über den BF wegen „Beleidigung Anderer über das öffentliche Kommunikationsnetz“ vier Monate Haft verhängt habe [AS 521, Übersetzung auf AS 545].
Diese Dokumente habe ihm seine Familie zugesandt [AS 117]. Diese sei massiven Repressionen ausgesetzt [AS 761] und würde regelmäßig Besuch von tunesischen Polizisten erhalten, welche „mein Haus gestürmt und meinen PC und Sonstiges“ sowie Laptop, Urkunden, Dokumente und das Mobiltelefon seines Bruders mitgenommen habe [AS 119 f]. Dennoch leben alle Angehörigen in Freiheit und sind mit Ausnahme der Mutter erwerbstätig, zudem zögerte die Schwester des BF nicht, sich direkt an den regionalen Gouverneur zu wenden [AS 553], was der Darstellung des BF entgegensteht.
Unabhängig von der Authentizität und Echtheit dieser Bescheinigungsmittel geht daraus keine (politische) Verfolgung hervor, welche die Erheblichkeitsschwelle zu erreichen vermag. Körperverletzungen an Staatsbediensteten und diffamierende Äußerungen gegenüber Minderheiten werden auch in anderen Staaten sanktioniert – in aller Regel strenger als gegen EUR 29,- (100 tunesischen Dinar) [AS 118]. Außerdem habe der BF, der über 15 Mal von der Polizei abgeholt und befragt – teilweise gefoltert – , jedoch immer wieder freigelassen worden sein will [AS 128], staatliche Förderungen für sein Unternehmen erhalten und sei ihm – ohne ein „Untertauchen“ zu erwähnen – jahrelang gelungen, Ladungen zwischen 2019-2022 [AS 117] zu befolgen und den verhängten Strafen zu entgehen, obwohl er sich 2020 und 2021 um ein französisches Visum bemüht und versucht haben will, das Land zu verlassen [AS 127, 760]. Völlig unglaubhaft ist die Behauptung einer Person, auf die ein Kopfgeld in Höhe von EUR 20.000,- ausgesetzt sein soll [AS 121], sie habe gegen Zahlung von „fast 1.000,- EUR“ [AS 127] unbehelligt ausreisen können [Verhandlungsschrift S 9].
Im zweiten Beschwerdeschriftsatz behauptete der BF, nunmehr zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein. Das Urteil habe er nicht bekommen, sondern lediglich dessen Inhalt von einem Rechtsanwalt erfahren, obwohl die Bestätigung angibt, der BF selbst habe sie beantragt. Kurz darauf gab dieser an, sein Rechtsbeistand habe vergeblich versucht, dieses Urteil auszuheben. Zumal es sich – angeblich aufgrund der Medienberichterstattung erkennbar – um ein „politisches Urteil“ handeln soll, ist nicht anzunehmen, der Rechtsanwalt würde davon ohne Weiteres „bei der Einlaufstelle“ erfahren, ohne ein Bescheinigungsmittel zu erhalten [Verhandlungsschrift S 9 f].
Die Berufungsverhandlung betreffend die Verurteilung zu neun Monaten Haft sei im Jahr 2020 in Anwesenheit des BF durchgeführt worden, noch in der Verhandlung habe er von der negativen Entscheidung erfahren. Inwiefern dies erst drei Jahre später zu exekutieren gewesen sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, insbesondere bei vermeintlich politisch motivierten Urteilen [Verhandlungsschrift S 15 ff].
Im Übrigen wurde dem BF nach mehreren angeblichen Verurteilungen und legaler Ausreise am 24.11.2023 eine Geburtsurkunde vom tunesischen Innenministerium ausgestellt [AS 246], was für staatlicherseits verfolgte Individuen – wenige Wochen nach der angeblichen Hausdurchsuchung [AS 119] – ebenfalls implausibel ist. Selbiges gilt für den am 16.08.2019 – sohin nach mehreren angeblichen Behördenkontakten und einer Verurteilung – ausgestellten tunesischen Reisepass [AS 141].
Der BF bereiste mehrere EU-Länder und andere sichere Drittländer, weswegen seine späte Asylantragstellung in Frankreich nach über einem Monat keine tatsächlich drohende Verfolgung indiziert.
Vor dem Hintergrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF und dessen mannigfaltigen Widersprüchen in wesentlichen Details war insgesamt festzustellen, dass dem BF keine politische Verfolgung droht oder im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Keinesfalls wird die (im Vergleich zu Österreich schlechtere) wirtschaftliche Lage in Tunesien verkannt – es handelt sich um ein Niedriglohnland – allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen (insbesondere unter den Punkten 1.3.12. und 1.3.13.), dass die Leistungen zwar nicht das Niveau des österreichischen Sozialsystems erreichen, dennoch ein Grundschutz für Bedürftige und (zumindest für ein Jahr) Arbeitslosenunterstützung gewährt wird. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2021).
Dass der BF jedoch allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Wie dem aktuellen LIB zu entnehmen ist, wird die Wiedereingliederung von Rückkehrern durch Projekte unterstützt und ihnen kostenlos Informationen und Beratung zu beruflichen Perspektiven im Land gegeben. Der junge und arbeitsfähige BF verfügt über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung sowie -erfahrung. Damit sollte er auch im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestreiten können.
Zudem kann der BF in Tunesien auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Der BF hat bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt in Tunesien selbst bestritten und steht in gutem Kontakt zu seinen (erwerbstätigen) Angehörigen. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr auf deren finanzielle Unterstützung zurückgreifen könnte und/oder auch aus Eigenem wieder fähig wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der BF brachte keine glaubhaft gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen oder einen erheblichen Behandlungsbedarf vor, sodass auf spezifische medizinische Versorgungsmöglichkeiten nicht weiter eingegangen werden muss. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Da der BF im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, er gesund und arbeitsfähig ist und keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist es für das erkennende Gericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass dem BF in Tunesien keine Gefahren drohen, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würden.
Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.
Im gesamten Vorbringen kann folglich keine nachvollziehbare Darstellung einer (die Kontinentsflucht auslösenden, asylrelevanten) Verfolgungssituation erblickt werden. Die Angaben, aufgrund kritischer Äußerungen Verfolgung erfahren zu haben und weiter zu fürchten, verbleiben im unglaubhaften Bereich. Das Fluchtvorbringen des BF wird bis zuletzt den höchstgerichtlichen Anforderungen an eine entsprechende Konkretisierung (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN) nicht gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der BF seine Heimat nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hat und ihm auch bei seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit relevante Gefahr droht – weder durch staatliche, noch durch nichtstaatliche Stellen oder im Rahmen eines Konflikts. Ein entscheidungswesentliches Schutzbedürfnis war daher nicht festzustellen.
2.3. Zu den Länderinformationen:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den unter Punkt 1.3.15. angeführten Quellen und Nachweisen. Diese Informationen stützen sich auf Berichte verschiedener in- und ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der dänischen und niederländischen Einwanderungsbehörden sowie von allgemein anerkannten Nachrichtenorganisationen.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, vielmehr fanden die Informationen auszugsweise in den Beschwerdeschriftsatz und liegen sie auch dem bekämpften Bescheid zugrunde, weswegen davon ausgegangen werden konnte, die sich hieraus ergebenden Feststellungen treffen zu. Der BF stammt aus einer Gegend im Norden des Landes, an der Mittelmeerküste, unweit der Hauptstadt Tunis. Die Länderinformationen nennen dagegen die südlichen Wüstengebiete und die Grenze zu Algerien im Westen des Landes, als Gebiete mit angespannter Sicherheitslage. Dabei handelt es sich aber nicht um die Herkunftsregion des BF.
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gesichert (vgl. Punkt 1.3.12.).
Auch das bloße Aufzeigen spezifischer Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubhaftigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen diese die im Herkunftsstaat des BF vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Angesichts ihrer Seriosität und Plausibilität sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne augenfällige Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
A)
Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra /14/0056, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und deswegen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347; 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob dem BF mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in die Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie unter Punkt 2.2. beweiswürdigend dargelegt, ist es dem BF nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung seiner Person glaubhaft zu machen. Er hat im Falle seiner Rückkehr nicht mit staatlichen Sanktionen zu rechnen.
Auch fehlen im Verfahren jegliche glaubhaften Indikatoren, die eine Verfolgung des BF (aus asylrelevanten Gründen) im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, er hebt sich vom Großteil der Bevölkerung als Araber mit islamischem Glaubensbekenntnis nicht ab und erreichte seine politische Aktivität keine nennenswerte Intensität, sondern erschöpfte sich im Wesentlichen in angeblichen Beiträgen in sozialen Medien als einfaches Parteimitglied ohne Entscheidungskompetenz.
Die allgemeine Lage in Tunesien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste, vielmehr ist der Staat in Z 11 des § 1 HStV genannt (vgl. Punkt 1.3.).
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Asylwerber treffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0329; VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0455). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).
Gemäß § 13 Abs. 5 BFA-VG ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens eines Fremden auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Aufgrund der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Ohne die wirtschaftliche Situation in Tunesien für die Masse der Bevölkerung beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein volljähriger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter, der über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung und über ein familiäres Netzwerk verfügt, im Fall einer Rückkehr nach Tunesien dort nicht seine existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF neuerlich in der Lage sein wird, sich durch familiäre Unterstützung und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Außerdem ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
Besonders zu berücksichtigen gilt auch, dass – wie bereits mehrmals ausgeführt - die Familie des BF nach wie vor in Tunesien lebt und er sohin auf ein familiäres Netzwerk und deren Unterstützung zurückgreifen kann. Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Tunesien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in Tunesien nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Tunesien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung (vgl. Punkt 1.3.9.), die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden (vgl. Punkt 1.3.5.) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat hindeuten, welche mit vorgenannten Unannehmlichkeiten einhergehen könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Tunesien ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich oder Italien vergleichbar, jedoch erreichen die sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, der BF wäre einer derartigen Bedrohung ausgesetzt.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Ebenso wenig liefe der BF Gefahr, seine materiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können, vielmehr verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte, Berufserfahrung und beherrscht die Landessprachen. Es sind im gesamten Verfahren keine glaubhaften Vulnerabilitäten hervorgekommen, die annehmen ließen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Herkunftsstadt und neuerlicher Aufnahme einer Lohntätigkeit (etwa wieder als Taxiunternehmer oder in einem Molkereibetrieb) nicht zu jenem größeren Teil der Bevölkerung seines Heimatgebietes zählen würde, dessen Existenzgrundlage gegeben ist, zumal er vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und sich die Reise nach Österreich finanzieren konnte. Der BF würde somit nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
Selbst schwierige Lebensumstände, die keine Gefährdung der Existenz nach sich ziehen (und konkret im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind), reichen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nicht aus (vgl. insoweit auch VfGH 13.06.2024, E 746/2024). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener als in der Europäischen Union ausfallen mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dem BF wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Auch wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten (vgl. die Punkte 2.1. und 2.2.)
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Bei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist nach § 57 AsylG bei Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten amtswegig zu prüfen, ob ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Dies ist etwa der Fall, wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist, seine Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist oder der Antragsteller Opfer von Gewalt wurde.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Aufenthalt des BF dauert zwar schon fast zwei Jahre an, allerdings ist er nicht iSd Gesetzes geduldet. Seine Anwesenheit ist auch aus anderen Fällen nicht erforderlich und wurde er kein Opfer von Gewalt.
Folglich erweist sich gleichermaßen diese Beschwerde als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm zudem auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist kasuistisch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Hat es der Fremde verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199).
In weiterer Folge sind die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167). Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440; VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie obig ausgeführt, war kein Aufenthaltstitel – weder nach § 57 AsylG noch nach anderen Bundesgesetzen – zu erteilen. Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK.
Der BF hält sich nach freiwilliger Weiterreise nach Frankreich seit knapp zwei Jahren – ausschließlich durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz legitimiert – in Österreich auf, hier verfügt er über kein maßgebliches Privat- oder Familienleben. Dieses wäre allenfalls gering ausgeprägt und zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein musste. Da er dieses gar nicht behauptet hatte, stellt die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.
Positiv gewürdigt wurde die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF, sein ehrenamtliches Engagement und der Besuch von Deutschkursen.
Der BF wurde in Tunesien geboren, sozialisiert und hat dort die Schule besucht. Seine Familie lebt nach wie vor in derselben Stadt, Kontakt besteht. Der BF verfügt folglich im Heimatstaat, in dem er sein bisheriges Leben bis vor zweieinhalb Jahren verbracht hat, über sprachliche, berufliche und familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass er dort wieder unbehelligt leben kann. Es wird dem BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Daraus ergibt sich gleichermaßen die Zumutbarkeit zur Kontaktauf- und Unterkunftnahme.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, der gesunde und arbeitsfähige BF könnte seine zu keiner Zeit gekappten Bindungen intensivieren und in Tunesien wieder nachhaltig Fuß fassen.
Hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat im Rückkehrfall ist keine besondere Vulnerabilität des BF hervorgekommen und ergeben sich aus den Länderinformationen keine Hinweise auf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Unbill.
Zusammengefasst kommt dem Interesse des BF an einem Verbleib nur geringes Gewicht zu und war keine Schutzbedürftigkeit zu erkennen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte einer unzulässigen Rückkehrentscheidung hervorgekommen.
Dem allenfalls bestehenden gegenläufigen Interesse des BF steht das öffentliche Interesse einer Vollziehung geltenden Migrationsrechts gegenüber, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in der Europäischen Union anwesend sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts, dem hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Nach sorgfältiger Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen ist damit im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen und muss dieser Einbußen in seinem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten – ohnedies nicht ausgeprägten – Recht auf Privatleben hinnehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weswegen auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Der BF verfügt über kein (sonstiges) Aufenthaltsrecht. Die übrigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall liegen keine Indizien vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Gewährung subsidiären Schutzes) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher ebenfalls als unbegründet und war hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 leg. cit. eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, es sei denn, eine solche Entscheidung wird gemäß § 18 BFA-VG durchführbar (§ 55 Abs. 1a FPG). Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist der freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der BF hat nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der Beschwerdeschrift sind Umstände hervorgekommen, welche derart gewertet werden könnten.
Der BF stammt aus Tunesien, einem sicheren Herkunftsstaat, in welchem er keine Verfolgung fürchten muss und kein (inter)nationaler Konflikt iSd Gesetzes besteht.
Gleichsam wurde eine Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK beziehungsweise der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK nicht substantiiert, glaubhaft oder vertretbar dargetan (vgl. Punkt 2.2.) und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Asylrelevanz, reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK bzw. deren Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 gewährleisteten Rechte oder hinsichtlich Rückkehrentscheidungen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bestehenden Rechtsprechung nicht ab und betrifft einen Einzelfall, dessen einzelne Umstände nicht revisibel sind.
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