Ra 2021/14/0108 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Dies gilt auch entsprechend für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylberechtigter nach einer Änderung von Umständen nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.