JudikaturVwGH

Ra 2022/20/0347 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Der EuGH hat festgehalten, dass "die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags" darstellen, "für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann" (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rn. 55). Dazu führt der EuGH jedoch auch aus, dass "es Sache der zuständigen nationalen Behörden" ist, "in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss" (Rn. 56). Es ist daher auch danach (weiterhin) eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung unverzichtbar (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, wo ebenfalls - unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH - auf die einzelfallbezogene Prüfung abgestellt wurde).

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