Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist - anders als gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 - keine amtswegige Prüfung vorgesehen. Aus § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass der dort normierte Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist. Das (behauptete) Vorliegen der Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zieht für sich genommen nicht die Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung und damit gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nach sich (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
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