Ro 2019/01/0008 Rn. 1 1 – VwGH Rechtssatz
Die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ist unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).
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