JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0491 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2024

Im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist (vgl. VwGH 95/19/0077; dem folgend etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Dasselbe hat für die Weigerung, dieser Gruppe erst zwangsweise angeschlossen zu werden, zu gelten.