I421 2294149-3/21E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vom 23.07.2025, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Kittenberger, BA, Opernring 7/18, 1010 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025, Zl. I421 2294149-2/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist der Antrag eines tunesischen Staatsangehörigen (in Folge Wiederaufnahmewerber) vom 23.07.2025 auf Wiederaufnahme seines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. In diesem Antrag bringt der Wiederaufnahmewerber auszugsweise vor:
“Der ASt hat in seinem bereits abgeschlossenen Asylverfahren zusammengefasst vorgebracht, politisch tätig gewesen zu sein und aus diesem Grund Verfolgungshandlungen ausgesetzt wor-den zu sein. Unter anderem hat er vorgebracht, bereits zweimal zu monatelangen Haftstrafen verurteilt worden zu sein und außerdem erfahren zu haben, eine fünfjährige Haftstrafe erhalten zu haben, zu der er bislang jedoch noch kein Beweismittel in Vorlage bringen konnte….. Wie der ASt nunmehr erfahren hat, wurde er am 22.5.2024 zu 12 Jahren Haftstrafe verurteilt, darunter 10 Jahre wegen Artikel 32 und 284 der tunesischen Strafprozessordnung und Artikel 24 des tunesischen Dekrets Nr. 54 von 2022. ……….. Der Verurteilung lag der Vorwurf zugrunde, dass dem ASt von dem Erstangeklagten XXXX Informationen und Daten über einige Sicherheitsbeamte der Nationalgarde, die im Gebiet XXXX gearbeitet haben, übermittelt worden sein sollen, dass der ASt diese Nachrichten, die sich auf eine Person namens XXXX bezogen, auf einer Website veröffentlicht haben soll und dass er XXXX erpresst haben soll (vgl. S. 8 der beglaubigten Übersetzung). Dem ASt wird weiters vorgeworfen, er habe seine Posts absichtlich genutzt, um die Rechte von Sicherheitsbeamten zu verletzen.
Weiters ergibt sich aus dem Urteil, dass der ASt im Jahr 2024 vor Fällen des Urteils bereits als „auf der Flucht“ befindlich galt. Dieser Umstand wird unter anderem auch als Rechtfertigung für die drakonische, unverhältnismäßige Strafe, die insgesamt um zehn Jahre höher ist als jene des Erstangeklagten XXXX ist, herangezogen. Im Urteil werden Vorwürfe erhoben, die so nicht richtig sind, wie der ASt im wiederauf-gemachten Verfahren wird näher erörtern können. Der ASt wurde, wie sich aus dem Urteil auch ergibt, in Abwesenheit verurteilt – weder er noch ein Rechtsvertreter konnten seine Verteidigungsrechte im Verfahren wahren. Hätte der ASt Kenntnis über das gegen ihn geführte Verfahren gehabt, hätte er die erhobenen Vorwürfe bestritten und sich zur Wehr gesetzt.“
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025, Zl. I421 2294149-2/11E, wurde das Verfahren, dessen Wiederaufnahme nunmehr beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossenen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.08.20025, Ra 2025/01/0215, zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 20.07.2023 stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er damit begründete, in Tunesien politisch verfolgt zu werden – er sei Politiker und mehrmals verhaftet, gefoltert sowie verurteilt worden, habe jedoch vor Rechtskraft des Urteils Tunesien verlassen können. Mit Bescheid vom 06.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte die Abschiebung nach Tunesien für zulässig (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 27.05.2025 erklärte der Antragsteller, er wolle ein paar Urteile vorlegen, die er inzwischen bekommen habe, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung verurteilt worden. Er sei auch zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, habe dieses Urteil habe er nicht bekommen (VH-Protokoll S 9).
Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2024 über einen Rechtsanwalt in Tunesien ein Strafurteil ausheben lassen und dieses erhalten (VH-Protokoll S 10).
Vor dem 27.05.2025 muss der Antragsteller Kenntnis davon gehabt haben, dass es gegen ihn ein neues Strafurteil in Tunesien gibt, da er in der Beschwerdeverhandlung am 27.05.2025 ein neues Strafurteil nannte, wonach er zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, das von einem befreundeten Rechtsanwalt erfahren zu haben, den er telefonisch kontaktiert habe und der bei Gericht nachgefragt habe (VH-Protokoll S 11).
Dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025, Zl. I421 2294149-2/11E, rechtskräftig abgeschlossen.
Am 23.07.2025 brachten der Wiederaufnahmewerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein, dessen Begründung auszugsweise unter I. Verfahrensgang wiedergegeben ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der mit Urkundenvorlage vom 29.07.2025 vorgelegten Urkunde, um ein echtes Originalstrafurteil des Gerichtes erster Instanz in XXXX handelt.
Eine in Tunesien in Abwesenheit strafgerichtlich verurteilte Person kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils in Abwesenheit dagegen Einspruch erheben, was die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossen Beschwerdeverfahren I421 2294149-2 ergeben sich aus dem genannten Gerichts- und Behördenakt.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmeverfahren I421 2294149-3 ergeben sich aus dem Wiederaufnahmeantrag und dem Gerichtsakt.
Dass es sich bei der mit Urkundenvorlage vom 29.07.2025 vorgelegten Urkunde, um ein echtes Originalstrafurteil des Gerichtes erster Instanz in XXXX handelt, konnte nicht festgestellt werden. Das mit Urkundenvorlage übermittelte Dokument wurde zur Echtheitsüberprüfung an das Bundeskriminalamt übermittelt. Laut Mitteilung zur urkundentechnischen Untersuchung des Bundeskriminalamts vom 22.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht, handelt es sich bei den untersuchten Unterlagen im gesamten Schwarzdruck um Reproduktionen in Form von Ausdrucken gescannter Schriftstücke. Auf Seite 11 und Seite 12 des Dokuments finden sich zusätzlich original aufgebrachte Unterschriften. Das Bundeskriminalamt kommt in der Beurteilung dieses Dokuments zum Ergebnis, dass die Authentizität des fraglichen Formularvordrucks nicht beurteilt werden kann. Daher war die Negativfeststellung zu treffen.
Dass eine in Tunesien in Abwesenheit strafgerichtlich verurteilte Person innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils in Abwesenheit dagegen Einspruch erheben kann, was die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge hat, war aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.12.2025 festzustellen. Diese Anfragebeantwortung lautet auszugsweise,:
“2. Kann eine Wiederaufnahme der in Abwesenheit geführten Strafverfahren erfolgen, wenn der Angeklagte wieder anwesend ist?
Ja, der Angeklagte kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils in Abwesenheit Einspruch einlegen. Das Verfahren wird dann wieder aufgenommen.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 147/2024 , dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165, mwN).
Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).
Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).
Daraus folgt, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus mehreren Gründen kein Erfolg beschieden ist.
3.1. Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag zentral auf ein Dokument, das ein Strafurteil des Gerichtes erster Instanz in XXXX sein soll, mit welchem er zu insgesamt 12 Jahren Haftstrafe verurteilt worden wäre. Dieses Dokument soll also die neue Tatsache/Beweismittel sein, die geeignet wären allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Da, wie oben festgestellt, die Echtheit dieses Dokuments nicht festgestellt werden konnte, liegt eine solche Tatsache oder ein solches Beweismittel nicht vor und sind keine solche neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen. Alleine schon daher ist der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.
3.2. Aber selbst unter der Fiktion, dass es sich beim vorgelegten Dokument um das Original des Strafurteils des Gerichtes erster Instanz in XXXX vom 22. Mai 2024, zu KlageNr. XXXX handelt, wäre dem Wiederaufnahmeantrag nicht Folge zu geben gewesen. Dieses Beweismittel hätte der Antragsteller bei Aufwendung, der ihm zumutbaren Sorgfalt, und Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025, Zl. I421 2294149-2/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend machen können. Hat doch der Antragsteller bereits im Behördenverfahren aufgrund seines Asylantrags bei der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilungen in Tunesien ins Treffen geführt. Auch im Beschwerdeschriftsatz, der zum rechtskräftig abgeschlossen Beschwerdeverfahren führte, vom 02.04.2025 bringt der Antragsteller Strafverfolgung in Tunesien als Fluchtgrund vor, so wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 27.05.2025 erklärte der Antragsteller, er wolle ein paar Urteile vorlegen, die er inzwischen bekommen habe, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung verurteilt worden. Er sei auch zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, habe dieses Urteil habe er nicht bekommen (VH-Protokoll S 9). Er habe bereits im Jahr 2024 über einen Rechtsanwalt in Tunesien ein Strafurteil ausheben lassen und dieses erhalten (VH-Protokoll S 10).
Da der Antragsteller, wie im rechtskräftigen Erkenntnis zu I421 2294149-2/11E auf Seite 4 festgestellt, in Tunesien Mutter und Geschwister hat. Zudem ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, dass sich in Tunesien auch ein befreundeter Rechtsanwalt aufhält, der ihm die seinerzeit vorgelegten Strafurteile beschaffte.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller bereits bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Juli 2023 in Kenntnis von strafgerichtlichen Verfahren gegen ihn in Tunesien in Kenntnis war. Dass der Antragsteller erst im Juli 2025 vom nunmehr vorgelegten Strafurteil Kenntnis erlangt haben will, hat der Antragsteller selbst verschuldet. Es ist im als Verschulden anzurechnen, dass er in Kenntnis von strafgerichtlichen Verfahren, es unterlassen hat über seine Familienangehörigen oder seinen befreundeten Rechtsanwalt in Tunesien dieses Dokument bereits im abgeschlossenen Verfahren I421 2294149-2 vorzulegen. Es liegt also im Verschulden des Antragstellers, dass dieses Beweismittel nicht bereits im vorausgegangenen Verfahren vorgelegt wurde, was zur Abweisung der Wiedereinsetzungsantrags führt.
3.3. Schließlich ist anzuführen, dass dieses als neues Beweismittel vorgelegte Dokument (Strafgerichtliche Verurteilung in Abwesenheit), selbst bei Unterstellung seiner Echtheit, abstrakt nicht dazu geeignet ist, einen Wiederaufnahmegrund zu begründen.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.12.2025 ergibt, kann ein in Abwesenheit des Angeklagten ergangenes Strafurteil eines tunesischen Gerichts mit Einspruch bekämpft werden, was die Aufhebung des Abwesenheitsurteils zur Folge hat. Im sodann neuerlich durchzuführenden Strafverfahren steht es dem Angeklagten, also hier dem Antragsteller, anheim, sich zum Anklagevorwurf zu äußern und seine Verteidigungsrechte, auch mit Unterstützung eines Rechtsanwalt, geltend zu machen. Aus der beglaubigten Übersetzung des im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Dokuments erschließt sich, dass der Antragsteller wegen Tathandlungen, die in der Österreichischen Rechtsordnung den Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Erpressung erfüllen könnten (§§ 111, 297 und 144 StGB). Auch in Österreich werden Personen, die im Verdacht stehen derartige Tathandlungen gesetzt zu haben, strafrechtlich verfolgt und, wenn der Verdacht erwiesen wird, auch strafgerichtlich verurteilt. Die strafrechtlichen Maßnahmen gegen den Antragsteller in Tunesien, wie sie sich aus dem vorgelegten Dokument ergeben, stellen daher keine überschießende rechtswidrige Strafverfolgung dar. Sie wären auch nicht überschießen, zumal das Urteil in Abwesenheit durch Einspruch außer Kraft gesetzt werden könnte. Schließlich ist der Übersetzung des vorgelegten Dokuments nicht zu entnehmen, dass die Verurteilung des Antragstellers aufgrund seiner politischen Gesinnung erfolgt sei.
Dieses Dokument wäre daher auch bei Annahme seiner Echtheit und der Annahme, dass es unverschuldet im abgeschlossenen Verfahren nicht vorgelegt werden konnte, nicht geeignet eine Wiederaufnahmegrund zu begründen.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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