JudikaturVwGH

Ra 2014/18/0146 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Die Rechtswidrigkeit eines in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) aufgehobenen Erkenntnisses schlägt zwar nicht nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf andere Familienangehörige durch, unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 MRK geschützten Familienlebens können sich aber auch die gegenüber anderen Familienangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen als inhaltlich rechtswidrig erweisen. Das Verwaltungsgericht muss daher darlegen, dass ein Eingriff in durch Art. 8 MRK geschützte Rechte aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste.

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