Wird in der Revision die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung eingefordert, ist konkret und fallbezogen darzulegen, weshalb die Abhaltung einer weiteren Tagsatzung zu einer für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0328; 10.9.2018, Ra 2017/19/0431; jeweils mwN).
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