JudikaturVwGH

Ra 2014/18/0146 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Nach § 55 Abs. 1a FrPolG 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG 2014 durchführbar wird. Erkennt die Behörde der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 ab und wird sie vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat (hier: die bevorstehende Geburt eines Kindes) und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.

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