Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
a) die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,
b) die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:
a) das Sorgerecht und das Umgangsrecht,
b) die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,
c) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen eines Kindes verantwortlich ist, oder ein Kind vertritt oder ihm beisteht,
d) die Heim- oder Pflegeunterbringung eines Kindes,
e) die Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.
(3) Die Kapitel III und VI dieser Verordnung gelten bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, von dem mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, in Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1980. Kapitel IV dieser Verordnung gilt für Entscheidungen, in denen nach dem Haager Übereinkommen von 1980 die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müssen als in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen sind.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
a) die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses,
b) Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption,
c) Namen und Vornamen eines Kindes,
d) die Volljährigkeitserklärung,
e) Unterhaltspflichten,
f) Trusts oder Erbschaften,
g) Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Entscheidung" eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung;
Für die Zwecke des Kapitels IV schließt der Ausdruck "Entscheidung" Folgendes ein:
a) eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, in der nach dem Haager Übereinkommen von 1980 die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss als in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist;
b) einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die von einem Gericht, das nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig ist, angeordnet werden, oder Maßnahmen, die gemäß Artikel 27 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 angeordnet werden;
Für die Zwecke des Kapitels IV schließt der Ausdruck "Entscheidung" keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ein, die ohne Ladung des Antragsgegners angeordnet wurden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung wird dem Antragsgegner vor der Vollstreckung zugestellt;
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ferner der Ausdruck
1. "Gericht" jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
2. "öffentliche Urkunde" ein Schriftstück, das in den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Unbeschadet des Artikels 3 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ausgesprochen wird, auch für die Umwandlung dieser Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.
(1) Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staats.
(2) Gegen einen Ehegatten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.
(3) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats gegenüber einem Antragsgegner geltend machen, der weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(1) Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.
(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 7 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in jenem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht nach dem Umzug drei Monate lang bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich die laut der Entscheidung umgangsberechtigte Person weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die umgangsberechtigte Person im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass sie sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.
Vorbehaltlich des Artikels 10 bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
Ein Gericht gilt als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken;
b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen; oder
c) falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen wird.
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit in der Hauptsache hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig ist.
(1) Lässt sich ein Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.
Beantragt eine Person, Behörde oder sonstige Stelle direkt oder mit Hilfe einer Zentralen Behörde unter Berufung auf eine Verletzung des Sorgerechts bei dem Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, mit der die Rückgabe eines Kindes unter 16 Jahren angeordnet wird, das widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, so gelten die Artikel 23 bis 29 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung ergänzend zum Haager Übereinkommen von 1980.
(1) Die ersuchte Zentrale Behörde bearbeitet einen auf das Haager Übereinkommen von 1980 gestützten Antrag im Sinne von Artikel 22 mit gebotener Eile.
(2) Geht bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Antrag gemäß Artikel 22 ein, bestätigt sie dessen Empfang binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Sie unterrichtet ohne ungebührliche Verzögerung die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls den Antragsteller über die ersten Maßnahmen, die im Hinblick auf den Antrag getroffen wurden oder noch getroffen werden, und kann weitere erforderliche Unterlagen und Informationen anfordern.
(1) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 22 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erlässt ein Gericht erster Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach seiner Anrufung, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
(3) Außer wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, erlässt ein Gericht höherer Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen, nachdem alle erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt wurden und das Gericht in der Lage ist, den Rechtsbehelf entweder in einer Anhörung oder auf andere Weise zu prüfen.
Das Gericht fordert die Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens entweder direkt oder gegebenenfalls mit Hilfe der Zentralen Behörden auf, zu prüfen, ob sie gewillt sind, eine Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht, im Einzelfall nicht angebracht wäre oder das Verfahren hierdurch über Gebühr verzögert würde.
Artikel 21 dieser Verordnung gilt auch für Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980.
(1) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden.
(2) Das Gericht kann im Einklang mit Artikel 15 in jeder Lage des Verfahrens prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen Rückgabe beantragt, gewährleistet werden soll, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.
(3) Zieht ein Gericht in Erwägung, die Rückgabe eines Kindes nur aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, lehnt es die Rückgabe des Kindes nicht ab, wenn die Partei, die sich um die Rückgabe des Kindes bemüht, das Gericht durch Vorlage hinreichender Nachweise davon überzeugt oder das Gericht auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückgabe zu gewährleisten.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels kann das Gericht entweder direkt nach Artikel 86 oder mit Hilfe der Zentralen Behörden mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats kommunizieren, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(5) Wenn das Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, kann das Gericht gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen nach Artikel 15 dieser Verordnung anordnen, um das Kind vor der schwerwiegenden Gefahr im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 zu schützen, sofern die Prüfung und Anordnung dieser Maßnahmen das Rückgabeverfahren nicht über Gebühr verzögern würde.
(6) Eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, kann ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.
(1) Eine für die Vollstreckung zuständige Behörde, bei der die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird, mit der die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, bearbeitet den Antrag mit gebotener Eile.
(2) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht binnen sechs Wochen nach dem Tag der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vollstreckt, hat die die Vollstreckung betreibende Partei oder die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats das Recht, von der für die Vollstreckung zuständige Behörde eine Angabe der Gründe für die Verzögerung zu verlangen.
(1) Dieser Artikel kommt zur Anwendung, wenn eine Entscheidung, die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat abzulehnen, sich nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 stützt.
(2) Das Gericht, das eine Entscheidung gemäß Absatz 1 fällt, stellt unter Verwendung des in Anhang I wiedergegebenen Formblatts von Amts wegen eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(3) Wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine Entscheidung gemäß Absatz 1 fällt, ein Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bereits mit einem Verfahren zur Prüfung des Sorgerechts befasst wurde, übermittelt das Gericht, wenn es Kenntnis von diesem Verfahren hat, binnen eines Monats ab der Entscheidung nach Absatz 1 dem Gericht dieses Mitgliedstaats direkt oder über die Zentralen Behörden folgende Unterlagen:
a) eine Abschrift seiner Entscheidung gemäß Absatz 1;
b) die nach Absatz 2 ausgestellte Bescheinigung; und
c) gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung und alle anderen Unterlagen, die es als sachdienlich erachtet.
(4) Das Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann erforderlichenfalls eine Partei auffordern, gemäß Artikel 91 eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung gemäß Absatz 1 und aller anderen der Bescheinigung gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels beigefügten Unterlagen vorzulegen.
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(3) Jede interessierte Partei kann gemäß den Verfahren nach den Artikeln 59 bis 62 und gegebenenfalls nach Abschnitt 5 dieses Kapitels und nach Kapitel VI eine Entscheidung beantragen, in der festgestellt wird, dass keiner der in den Artikeln 38 und 39 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.
(4) Das örtlich zuständige Gericht, das jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 103 der Kommission mitteilt, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Verfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels eingeleitet wird.
(5) Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu beurteilen, so kann dieses Gericht hierüber befinden.
(1) Die Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36.
(2) Das Gericht oder die zuständige Behörde, vor dem/der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann erforderlichenfalls die Partei, die die Entscheidung geltend macht, dazu auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorzulegen.
(3) Kann das Gericht oder die zuständige Behörde, vor dem / der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, das Verfahren ohne eine Übersetzung oder Transliteration nicht fortsetzen, so kann es / sie die Partei auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der Entscheidung zusätzlich zu einer Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigung vorzulegen.
(1) Werden die in Artikel 31 Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist für deren Vorlage bestimmen oder sich mit gleichwertigen Unterlagen begnügen oder auf deren Vorlage verzichten, wenn die vorliegenden Informationen für ausreichend erachtet werden.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde, wird eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 dieser gleichwertigen Unterlagen vorgelegt.
Das Gericht, bei dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren in den folgenden Fällen ganz oder teilweise aussetzen:
a) Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt; oder
b) Es wird eine Entscheidung beantragt, dass keine Gründe für eine Nichtanerkennung nach den Artikeln 38 und 39 vorliegen oder dass die Anerkennung aufgrund eines dieser Gründe abzulehnen ist.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
(2) Für die Zwecke der Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht in einem anderen Mitgliedstaat kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären.
(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36.
(2) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, in der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Schutzmaßnahme angeordnet wird, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
(1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus über
a) eine Entscheidung in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang II,
b) eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang III,
c) eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die die Rückgabe eines Kindes anordnet, und gegebenenfalls alle die Entscheidung begleitende und gemäß Artikel 27 Absatz 5 angeordnete einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV.
(2) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(3) Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung sind keine Rechtsbehelfe möglich.
(1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der zu vollstreckenden Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht.
Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird versagt,
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht;
b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; oder
d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird abgelehnt,
(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende Arten von Entscheidungen, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 47 bescheinigt wurden:
a) Entscheidungen, soweit sie Umgangsrechte gewähren; und
b) Entscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 6, soweit sie die Rückgabe des Kindes anordnen.
(2) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, dass sich eine Partei gemäß den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung in Abschnitt 1 dieses Kapitels um Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bemüht.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung im Sinne des Artikel 50 unvereinbar ist.
(2) Die Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts ist für das Verfahren der Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. Unbeschadet der Artikel 41, 50, 56 und 57 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine in diesem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.
(2) Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung begehrt, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Von dieser Partei kann nur dann verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, wenn ein solcher Vertreter nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Parteien vorgeschrieben ist.
Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.
(1) Eine Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung begehrt, kann eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen.
(2) Ist mit der Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche entschieden worden und wurde die Vollstreckung für einen oder mehrere von ihnen abgelehnt, so ist die Vollstreckung dennoch für die Teile der Entscheidung möglich, die nicht von der Ablehnung betroffen sind.
Dieser Abschnitt gilt in Sachen der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der elterlichen Verantwortung für öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit nach Kapitel II anzunehmen ist, förmlich errichtet oder eingetragen wurden, und auf Vereinbarungen, die in einem Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit nach Kapitel II anzunehmen ist, eingetragen wurden.
(1) Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und eine Ehescheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung haben, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Abschnitt 1 dieses Kapitels gilt entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen in Sachen der elterlichen Verantwortung, die rechtsverbindliche Wirkung haben und in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Abschnitte 1 und 3 dieses Kapitels gelten entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht oder die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, das/die der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde, stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung für eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung aus:
a) in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang VIII,
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 39 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.
Die Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen darf nicht deshalb versagt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.
Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels.
Dieses Kapitel gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
(1)
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentrale Behörden bestimmt, so sind die Mitteilungen grundsätzlich direkt an die zuständige Zentrale Behörde zu richten. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so leitet diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiter und setzt den Absender davon in Kenntnis.
(1) Die Zentralen Behörden stellen Informationen über nationale Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienste, die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung verfügbar sind, bereit und ergreifen die Maßnahmen, die sie als geeignet erachten, um die Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.
(2) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt werden.
(1) Die Zentralen Behörden arbeiten auf Ersuchen der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats in Einzelfällen zusammen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.
(2) Ersuchen nach diesem Kapitel können von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde gestellt werden. Ersuchen nach Artikel 79 Buchstaben c und g sowie Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c können auch von Trägern der elterlichen Verantwortung gestellt werden.
(3) Außer in dringenden Fällen werden unbeschadet des Artikels 86 Ersuchen nach diesem Kapitel der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts oder der ersuchenden zuständigen Behörde oder des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers vorgelegt.
(4) Durch diesen Artikel werden die Zentralen Behörden oder zuständigen Behörden nicht daran gehindert, Vereinbarungen oder Abmachungen mit den Zentralen Behörden oder zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zu treffen oder beizubehalten, wonach eine direkte Kommunikation in ihren gegenseitigen Beziehungen zulässig ist.
(5) Durch dieses Kapitel wird kein Träger der elterlichen Verantwortung daran gehindert, Anträge direkt an die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zu richten.
(6) Die Artikel 79 und 80 verpflichten eine Zentrale Behörde nicht zur Ausübung von Befugnissen, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats ausschließlich den Gerichten zustehen.
Die ersuchten Zentralen Behörden treffen direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder anderen Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um
a) im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Kindes zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befinden könnte und die betreffende Information für die Erledigung eines Antrags oder eines Ersuchens nach dieser Verordnung erforderlich ist;
b) Informationen einzuholen und auszutauschen, die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach Artikel 80 von Belang sind;
c) den Trägern der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, insbesondere über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, im Gebiet der ersuchten Zentralen Behörde begehren, Informationen und Unterstützung bereitzustellen, erforderlichenfalls auch Informationen darüber, wie Prozesskostenhilfe erlangt werden kann;
d) die Kommunikation zwischen den beteiligten Gerichten, zuständigen Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81, zu erleichtern;
e) erforderlichenfalls die Kommunikation zwischen Gerichten, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 12, 13, 15 und 20, zu erleichtern;
f) alle Informationen und Hilfen, die von den Gerichten und zuständigen Behörden für die Anwendung des Artikels 82 benötigt werden, zur Verfügung zu stellen und
g) durch Mediation oder andere Mittel der alternativen Streitbeilegung eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung zu erleichtern und hierzu die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
(1) Auf ein begründetes Ersuchen verfährt die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte, oder in dem es sich befindet bzw. befand, direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder sonstigen Stellen wie folgt:
a) Sie stellt gegebenenfalls einen Bericht bereit bzw. erstellt ihn und legt ihn vor über
b) sie legt alle anderen Informationen vor, die für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im ersuchenden Mitgliedstaat von Belang sind, insbesondere über die Situation eines Elternteils, eines/einer Verwandten oder einer anderen Person, der/die für die Betreuung des Kindes geeignet wäre, wenn die Situation des Kindes es erfordert, oder
c) sie kann das Gericht oder die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats ersuchen, zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes getroffen werden müssen.
(2) Falls das Kind einer schwerwiegenden Gefahr ausgesetzt ist und das Gericht oder die zuständige Behörde, das/die Maßnahmen zum Schutz des Kindes erwägt oder ergriffen hat, feststellt, dass der Aufenthaltsort des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde oder das Kind sich dort befindet, unterrichtet es die Gerichte oder zuständigen Behörden jenes anderen Mitgliedstaats über die bestehende Gefahr und die ergriffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen. Die betreffenden Informationen können direkt oder über die Zentralen Behörden übermittelt werden.
(3) Den Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 und etwaigen zusätzlichen Unterlagen wird eine Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Ersuchen ausgeführt werden soll, oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert, beigefügt. Die Mitgliedstaaten teilen die zugelassenen Sprachen nach Artikel 103 der Kommission mit.
(1) Ein Gericht eines Mitgliedstaats kann die Gerichte oder zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, es bei der Umsetzung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts.
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 und etwaigen zusätzlichen Unterlagen wird eine Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Ersuchen ausgeführt werden soll, oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert, beigefügt. Die Mitgliedstaaten teilen die zugelassenen Sprachen nach Artikel 103 der Kommission mit.
(1) Erwägt ein Gericht oder eine zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, so holt es/sie vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde jenes anderen Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, ein Ersuchen um Zustimmung, das einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung, Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen wie z. B. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung enthält.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Kind bei einem Elternteil untergebracht werden soll.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ihre Zustimmung gemäß Absatz 1 für Unterbringungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet bei bestimmten Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus nicht erforderlich ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die entsprechenden Kategorien gemäß Artikel 103 mit.
(3) Die Zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann ein Gericht oder eine zuständige Behörde, die die Unterbringung eines Kindes in Betracht ziehen, über die enge Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat informieren. Dadurch werden die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Unterbringung in Betracht zieht, nicht berührt.
(4) Dem Ersuchen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen nach Absatz 1 wird eine Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Ersuchen ausgeführt werden soll, oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert, beigefügt. Die Mitgliedstaaten teilen die zugelassenen Sprachen nach Artikel 103 der Kommission mit.
(5) Die Unterbringung nach Absatz 1 wird vom ersuchenden Mitgliedstaat erst angeordnet oder veranlasst, nachdem die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats der Unterbringung zugestimmt hat.
(6) Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung wird der ersuchenden Zentralen Behörde spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens übermittelt, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
(1) Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich.
(2) Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.
(1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung werden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden einberufen.
(2) Die Einberufung der Zusammenkünfte der Zentralen Behörden erfolgt insbesondere durch die Kommission im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG.
Dieses Kapitel gilt für die Bearbeitung von Ersuchen und Anträgen nach den Kapiteln III bis V.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung können die Gerichte direkt miteinander zusammenarbeiten und kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt.
(2) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann auf jedem von dem Gericht als geeignet erachteten Weg erfolgen. Sie kann insbesondere Folgendes betreffen:
a) Kommunikation für die Zwecke der Artikel 12 und 13;
b) Informationen gemäß Artikel 15;
c) Informationen über anhängige Verfahren für die Zwecke des Artikels 20;
d) Kommunikation für die Zwecke der Kapitel III bis V.
(1) Die ersuchte Zentrale Behörde übermittelt etwaige Anträge oder Ersuchen oder die darin enthaltenen Informationen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder gegebenenfalls internationale Kindesentführung gemäß dieser Verordnung dem Gericht, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats oder gegebenenfalls einem Vermittler nach den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren.
(2) Ein Vermittler, ein Gericht oder eine zuständige Behörde, dem/der die in Absatz 1 genannten Informationen nach dieser Verordnung übermittelt wurden, darf diese nur für die Zwecke dieser Verordnung verwenden.
(3) Vermittler, Gerichte oder zuständige Behörden, die im ersuchten Mitgliedstaat über die zur Erledigung eines Antrags oder Ersuchens nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen verfügen oder für deren Erhebung zuständig sind, stellen diese Informationen der ersuchten Zentralen Behörde auf deren Ersuchen in den Fällen, in denen die ersuchte Zentrale Behörde keinen direkten Zugang zu den Informationen hat, zur Verfügung.
(4) Die ersuchte Zentrale Behörde leitet im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren die gemäß diesem Artikel erlangten Informationen erforderlichenfalls an die ersuchende Zentrale Behörde weiter.
Besteht die Gefahr, dass die Benachrichtigung der betroffenen Person die wirksame Erledigung des Ersuchens oder Antrags nach dieser Verordnung, für das die Informationen übermittelt wurden, beeinträchtigen könnte, so kann die Erfüllung der Verpflichtung, die betroffene Person gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterrichten, aufgeschoben werden, bis das Ersuchen oder der Antrag erledigt ist.
(1) Eine Zentrale Behörde, ein Gericht oder eine zuständige Behörde legt Informationen, die für die Zwecke der Kapitel III bis VI erhoben wurden, nicht offen oder bestätigt sie nicht, wenn sie/es feststellt, dass dies die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit des Kindes oder einer anderen Person beeinträchtigen könnte.
(2) Einer in einem Mitgliedstaat diesbezüglich getroffenen Feststellung wird von den Zentralen Behörden, Gerichten und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen, insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt.
(3) Dieser Artikel steht in keiner Weise der Erhebung und Übermittlung von Informationen durch die Zentralen Behörden, Gerichte und zuständigen Behörden und der Übermittlung der Informationen zwischen ihnen entgegen, soweit dies notwendig ist, um den Verpflichtungen nach den Kapiteln III bis VI nachzukommen.
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
(1) Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt diese unbeschadet des Artikels 55 Absatz 2 Buchstabe a in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, im Einklang mit dem Recht dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.
(2) Die Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen nach den Artikeln 29, 36, 47, 49 und 66 kann in eine andere Amtssprache oder andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erfolgen, deren Zulassung der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 103 mitgeteilt hat.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union mit, die er außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zulässt.
(4) Übersetzungen, die für die Zwecke der Kapitel III und IV erforderlich sind, werden von einer Person erstellt, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 92 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 22. Juli 2019 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 92 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7) Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels und der Artikel 95 bis 100 ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.
(2) 6. Februar 1931
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Zuständigkeitskriterien in künftigen Übereinkünften zwischen den in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen, müssen mit den Kriterien dieser Verordnung im Einklang stehen.
(4) Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Bürgern der Union aus Gründen der Staatsangehörigkeit wird eingehalten.
(5) Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, aufgrund eines Zuständigkeitskriteriums erlassen werden, das einem der in Kapitel II vorgesehenen Zuständigkeitskriterien entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 1 anerkannt und vollstreckt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der Übereinkünfte sowie der einheitlichen Gesetze zur Durchführung dieser Übereinkünfte gemäß Absatz 3;
b) jede Kündigung oder Änderung der Übereinkünfte sowie der einheitlichen Gesetze im Sinne der Absätze 2 und 3.
Amtsblatt der Europäischen Union
Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung vor den nachstehenden Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:
a) Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,
b) Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,
c) Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,
d) Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.
Im Falle eines Kindes, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder widerrechtlich dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird das Haager Übereinkommen von 1980, ergänzt durch die Bestimmungen der Kapitel III und VI dieser Verordnung, weiterhin angewandt. Muss eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 angeordnet wurde und die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, infolge eines weiteren widerrechtlichen Verbringens oder eines weiteren widerrechtlichen Zurückhaltens des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, so gilt Kapitel IV.
(1) Im Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996 ist diese Verordnung anwendbar
a) vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;
b) in Fragen der Anerkennung und der Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, auch wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staats hat, der Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
a) Haben die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts eines Staats vereinbart, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, so findet Artikel 10 des genannten Übereinkommens Anwendung;
b) Auf die Übertragung der Zuständigkeit zwischen einem Gericht eines Mitgliedstaats und einem Gericht eines Staats, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, finden die Artikel 8 und 9 des genannten Übereinkommens Anwendung;
c) Ist ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bei einem Gericht eines Staats, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, zu dem Zeitpunkt anhängig, zu dem ein Gericht in einem Mitgliedstaat mit einem dasselbe Kind betreffenden Verfahren wegen desselben Anspruchs befasst wird, so findet Artikel 13 des genannten Übereinkommens Anwendung.
(1) Die in den Artikeln 94 bis 97 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, die durch diese Verordnung nicht geregelt werden.
(2) Die in den Artikeln 95 bis 97 dieser Verordnung genannten Übereinkommen, insbesondere die Haager Übereinkommen von 1980 und 1996, behalten nach Maßgabe der Artikel 95 bis 97 dieser Verordnung ihre Wirksamkeit zwischen den ihnen angehörenden Mitgliedstaaten.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 18. Mai 2004 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordat).
(2) Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 vorgesehenen Bedingungen anerkannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für folgende internationale Verträge mit dem Heiligen Stuhl:
a) Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll;
b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien;
c) Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und Malta über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und -gerichte vom 3. Februar 1993, einschließlich des Anwendungsprotokolls vom selben Tag, zusammen mit dem dritten Zusatzprotokoll vom 27. Januar 2014.
(4) Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Spanien, Italien oder Malta dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Absatz 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge,
(1) Diese Verordnung gilt nur für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt weiter für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, für vor dem 1. August 2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und für Vereinbarungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschlossen wurden, vor dem 1. August 2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 2. August 2032 gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(2) Zum 2. August 2025 stellen die Mitgliedstaaten Informationen, die für die Evaluierung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind, soweit verfügbar auf Anfrage der Kommission zur Verfügung; dabei handelt es sich um
a) die Zahl der Entscheidungen in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, in denen die Zuständigkeit auf den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften beruhte;
b) in Bezug auf die Anträge auf Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 2 die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte;
c) die Zahl der Anträge auf Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 und die Zahl der Fälle, in denen die Anerkennung versagt wurde;
d) die Zahl der Anträge auf Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 58 und die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung versagt wurde;
e) die Zahl der nach den Artikeln 61 beziehungsweise 62 eingelegten Rechtsbehelfe.
Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt Folgendes:
a) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit.
b) Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bezeichnete Gebietseinheit.
c) Jede Bezugnahme auf die Behörde eines Mitgliedstaats betrifft die zuständige Behörde der Gebietseinheit innerhalb dieses Mitgliedstaats.
d) Jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit oder Anerkennung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) alle Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 und Artikel 74 Absatz 2;
b) die Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 66 zuständig sind, und die Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 und Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind;
c) die in Artikel 30 Absatz 3, Artikel 52, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 genannten Gerichte sowie die in Artikel 61 Absatz 2 genannten Gerichte;
d) die für die Vollstreckung zuständigen Behörden nach Artikel 52;
e) die in den Artikeln 61 und 62 genannten Rechtsbehelfe;
f) die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 76 sowie die technischen Kommunikationsmittel;
g) die in Artikel 82 Absatz 2 genannten Kategorien naher Verwandter, sofern anwendbar;
h) die Sprachen, die gemäß Artikel 91 Absatz 3 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind;
i) die Sprachen, die gemäß Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 91 Absatz 2 für die Übersetzungen zugelassen sind.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 100 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 mit Wirkung vom 1. August 2022 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2022, mit Ausnahme der Artikel 92, 93 und 103, die ab dem 22. Juli 2019 gelten.
Ist zu dem in Nummer 3 angegebenen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch kein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so haben Sie die Möglichkeit, ein Gericht in diesem Staat mit einem Antrag in der Sache zu dem Sorgerecht gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung zu befassen.
drei Monaten
Die Partei, die das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anruft, legt diesem Gericht folgende Unterlagen vor:
a) eine Abschrift der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird,
b) diese Bescheinigung und
c) gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1.
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, weil das/die in Nummer 5 genannte(n) Kind(er) widerrechtlich in den Mitgliedstaat des die Bescheinigung ausstellenden Gerichts verbracht oder dort zurückgehalten wurde(n). Es wurden Verfahren über die Rückgabe des Kindes/der Kinder gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet, weil die in Nummer 6.1 angegebene Person vorgebracht hat, dass im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 durch das Verbringen oder Zurückhalten das Sorgerecht verletzt wurde und das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Dieses Gericht hat die Rückgabe eines oder mehrerer Kinder in den Verfahren, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt sind, abgelehnt.
Ist in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gericht seine in Nummer 3 genannte Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe eines Kindes erlassen hat, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt ist, bereits ein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so ist nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen, dass dieses Gericht, wenn es Kenntnis von diesem Verfahren hat, binnen eines Monats ab seiner Entscheidung dem mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befassten Gericht entweder direkt oder über die Zentralen Behörden folgende Unterlagen übermittelt:
a) eine Abschrift seiner Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird,
b) diese Bescheinigung und
c) gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1. und alle anderen Unterlagen, die dieses Gericht, wie in Nummer 4.2 angegeben, als sachdienlich erachtet.
Das mit einem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasste Gericht kann erforderlichenfalls eine Partei auffordern, gemäß Artikel 91 der Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung und aller anderen der vorliegenden Bescheinigung beigefügten Unterlagen vorzulegen (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung).
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien(CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2 Aktenzeichen*
4.1.1 Ja
4.1.2 Nein
4.2.1 Ja (bitte angeben):
4.2.2 Nein
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)*
5.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.3.1 Name(n)
5.3.2 Vorname(n)
5.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.1 Natürliche Person
6.1.1.1 Name(n)
6.1.1.2 Vorname(n)
6.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
6.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.1.2.3 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.2.1 Natürliche Person
6.2.1.1 Name(n)
6.2.1.2 Vorname(n)
6.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.1.5 Identifizierungsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
6.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.1.1 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.1.2 Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
7.2.1 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.2.2 Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
7.3.1 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.3.2 Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
8.3.1 Mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasstes Gericht
8.3.1.1 Bezeichnung
8.3.1.2 Anschrift (soweit bekannt)
8.3.1.3 Telefon/Fax/E-Mail (falls bekannt)
8.3.2 Aktenzeichen (falls bekannt)
8.3.3 Partei 1
8.3.3.1 Natürliche Person
8.3.3.1.1 Name(n)
8.3.3.1.2 Vorname(n)
8.3.3.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.3.3.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.3.4 Partei 2
8.3.4.1 Natürliche Person
8.3.4.1.1 Name(n)
8.3.4.1.2 Vorname(n)
8.3.4.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.3.4.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.3.5 Betroffenes(betroffene) Kind(er) gemäß der Angabe unter Nummer 5:
8.3.5.1 Kind 1
8.3.5.2 Kind 2
8.3.5.3 Kind 3
9.1.1 Nein
9.1.2 Dem Gericht nicht bekannt
9.1.3 Ja
9.1.3.1 Datum der Mitteilung (TT/MM/JJJJ)
9.1.3.2 Die Mitteilung der Entscheidung erfolgte in der/den folgenden Sprache(n):
| BG | ES | CS | DE | ET | EL | EN | FR |
| GA | HR | IT | LV | LT | HU | MT | NL |
| PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
9.2.1 Nein
9.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
9.2.3 Ja
9.2.3.1 Datum der Mitteilung (TT/MM/JJJJ)
9.2.3.2 Die Mitteilung der Entscheidung erfolgte in der/den folgenden Sprache(n):
| BG | ES | CS | DE | ET | EL | EN | FR |
| GA | HR | IT | LV | LT | HU | MT | NL |
| PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
10.1 Nein
10.2 Ja
10.2.1 Falls ja, bitte eine Abschrift oder Zusammenfassung der Entscheidung beifügen.
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4.3.1 Scheidung
4.3.2 Ungültigerklärung der Ehe
4.3.3 Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
5.1.1
5.1.1.1 Name(n)*
5.1.1.2 Vorname(n)*
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.1.4 Geburtsort
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2
5.1.2.1 Name(n)*
5.1.2.2 Vorname(n)*
5.1.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.2.4 Geburtsort
5.1.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
5.2.2 Land*
5.2.3 Ort (falls bekannt)
6.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
6.2.2 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Dokument oder eine gleichwertige Unterlage zugestellt:
6.2.2.1 Nein
6.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
6.2.2.3 Ja
6.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)*
7.1 Nein
7.2 Ja
9.1.1 wie in Nummer 5.1.1 angegeben
9.1.2 wie in Nummer 5.1.2 angegeben
10.1 Die Entscheidung betrifft auch Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bereitgestellt.
10.2 Die Entscheidung sieht Folgendes vor:
*
*
hat an
*
*
folgenden Betrag zu zahlen :…
| Euro (EUR) | Bulgarischer Lev (BGN) | Kroatische Kuna (HRK) |
| Tschechische Krone (CZK) | Ungarischer Forint (HUF) | Polnischer Zloty (PLN) |
| Pfund Sterling (GBP) | Rumänischer Leu (RON) | Schwedische Krone (SEK) |
| Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)) | ||
10.3 Etwaige weitere sachdienliche Angaben (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
4.2 Aktenzeichen*
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.4.1 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.1 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.1 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.1 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.3.1 Name(n)
5.3.2 Vorname(n)
5.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
……
6.2.1 Partei 1
6.2.1.1 Natürliche Person
6.2.1.1.1 Name(n)
6.2.1.1.2 Vorname(n)
6.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
6.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.2.2 Partei 2
6.2.2.1 Natürliche Person
6.2.2.1.1 Name(n)
6.2.2.1.2 Vorname(n)
6.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
6.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.3.1 Nein
6.3.2 Ja
6.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 6.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
……
7.2.1 Partei 1
7.2.1.1 Name(n)
7.2.1.2 Vorname(n)
7.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2 Partei 2
7.2.2.1 Name(n)
7.2.2.2 Vorname(n)
7.2.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.2.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.3.1 Nein
7.3.2 Ja
7.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 7.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
……
8.2.1 Partei 1
8.2.1.1 Natürliche Person
8.2.1.1.1 Name(n)
8.2.1.1.2 Vorname(n)
8.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
8.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
8.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8.2.2 Partei 2
8.2.2.1 Natürliche Person
8.2.2.1.1 Name(n)
8.2.2.1.2 Vorname(n)
8.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
8.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
8.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8.3.1 Nein
8.3.2 Ja
8.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 8.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
9.2.1 Beschreibung der angeordneten Maßnahme(n)
……
10.1 Nein
10.2 Ja
11.1.1 Nein
11.1.1.1 Diese Entscheidung umfasst keine vollstreckbare Verpflichtung (falls zutreffend)
11.1.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
11.1.3 Ja, aber nur gegenüber der Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
11.1.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
11.1.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der Entscheidung (bitte genau angeben): …
11.1.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Teil/diese Teile der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
11.2.1 Nein
11.2.1.1 Diese Entscheidung umfasst keine vollstreckbare Verpflichtung (falls zutreffend)
11.2.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
11.2.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
11.2.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
11.2.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der Entscheidung (bitte genau angeben): …
11.2.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Teil/diese Teile der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
11.3.1 Nein
11.3.1.1 Diese Entscheidung umfasst keine vollstreckbare Verpflichtung (falls zutreffend)
11.3.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
11.3.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
11.3.2 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
11.3.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der Entscheidung (bitte genau angeben): …
11.3.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Teil/diese Teile der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
12.1.1 Nein
12.1.2 Dem Gericht nicht bekannt
12.1.3 Ja
12.1.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
12.1.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
| BG | ES | CS | DE | ET |
| EL | EN | FR | GA | HR |
| IT | LV | LT | HU | MT |
| NL | PL | PT | RO | SK |
| SL | FI | SV |
12.2.1 Nein
12.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
12.2.3 Ja
12.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
12.2.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
| BG | ES | CS | DE | ET |
| EL | EN | FR | GA | HR |
| IT | LV | LT | HU | MT |
| NL | PL | PT | RO | SK |
| SL | FI | SV |
13.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
13.2.2 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt:
13.2.2.1 Nein
13.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
13.2.2.3 Ja
13.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
14.1.1 Ja (dann bitte Nummer 15 ausfüllen)
14.1.2 Nein
14.2.1 Ja (dann bitte Nummer 15 ausfüllen)
14.2.2 Nein
14.3.1 Ja (dann bitte Nummer 15 ausfüllen)
14.3.2 Nein
15.1.1 Ja
15.1.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
15.2.1 Ja
15.2.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
15.3.1 Ja
15.3.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
16.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
16.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
17. Die Entscheidung betrifft auch Ehesachen, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in dieser Bescheinigung bereitgestellt.
17.2 Die Entscheidung sieht Folgendes vor:
*
… (Vorname(n))
hat an
*
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen: …
| Euro (EUR) | Bulgarischer Lev (BGN) | Kroatische Kuna (HRK) |
| Tschechische Krone (CZK) | Ungarischer Forint (HUF) | Polnischer Zloty (PLN) |
| Pfund Sterling (GBP) | Rumänischer Leu (RON) | Schwedische Krone (SEK) |
| Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): | ||
17.3 Etwaige weitere sachdienliche Angaben (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Auf Antrag einer Partei von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats einer Rückgabeentscheidung auszustellen, wenn die Rückgabeentscheidung aufgrund einer weiteren, nach der Anordnung der Rückgabe erfolgten Entführung des Kindes/der Kinder in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss oder die Rückgabeentscheidung eine einstweilige Maßnahme – einschließlich einer Schutzmaßnahme – auf Grundlage des Artikels 27 Absatz 5 der Verordnung zum Schutz des Kindes vor der schwerwiegenden Gefahr im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 enthält.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
4.2 Aktenzeichen*
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.3.1 Name(n)
5.3.2 Vorname(n)
5.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
7.1.1 Natürliche Person
7.1.1.1 Name(n)
7.1.1.2 Vorname(n)
7.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.2.1 Natürliche Person
7.2.1.1 Name(n)
7.2.1.2 Vorname(n)
7.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
……
9.2.1 Beschreibung der angeordneten Maßnahme(n)
……
10.6.1 wie in der Entscheidung .... angegeben …
10.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
11.1. Nein
11.2 Ja
12.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
13.1 Nein
13.2 Dem Gericht nicht bekannt
13.3 Ja
13.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
13.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
| BG | ES | CS | DE | ET |
| EL | EN | FR | GA | HR |
| IT | LV | LT | HU | MT |
| NL | PL | PT | RO | SK |
| SL | FI | SV |
14.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer .... angegeben (bitte ausfüllen)
14.2.1 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt:
14.2.2.1 Nein
14.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
14.2.2.3 Ja
14.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
15.1.1 Ja (dann bitte Nummer 16 ausfüllen)
15.1.2 Nein
15.2.1 Ja (dann bitte Nummer 16 ausfüllen)
15.2.2 Nein
15.3.1 Ja (dann bitte Nummer 16 ausfüllen)
15.3.2 Nein
16.1.1 Ja
16.1.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
16.2.1 Ja
16.2.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
16.3.1 Ja
16.3.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
17.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
17.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
18.1 Die Entscheidung sieht Folgendes vor:
… (Name(n))
…Vorname(n))
hat an
…Name(n)
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen …:
| Euro (EUR) | Bulgarischer Lev (BGN) | Kroatische Kuna (HRK) |
| Tschechische Krone (CZK) | Ungarischer Forint (HUF) | Polnischer Zloty (PLN) |
| Pfund Sterling (GBP) | Rumänischer Leu (RON) | Schwedische Krone (SEK) |
| Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): | ||
18.2 Etwaige weitere sachdienliche Angaben zu den Kosten (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Auf Antrag einer Partei von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nur dann auszustellen, wenn die in den nachstehenden Nummern 11 bis 14 angegebenen Bedingungen des Artikels 47 Absatz 3 der Verordnung erfüllt sind. Anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) |
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2 Aktenzeichen*
4.1.1 Name(n)*
4.1.2 Vorname(n)*
4.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
4.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.2.1 Name(n)
4.2.2 Vorname(n)
4.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.3.1 Name(n)
4.3.2 Vorname(n)
4.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
……
7.1.1 Natürliche Person
7.1.1.1 Name(n)
7.1.1.2 Vorname(n)
7.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.2.1 Natürliche Person
7.2.1.1 Name(n)
7.2.1.2 Vorname(n)
7.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8.1 Nein
8.1 Ja
9.1 Nein
9.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
9.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
9.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
9.4 Ja, aber nur folgender Abschnitt/folgende Abschnitte der Entscheidung (bitte genau angeben): …
9.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Abschnitt/diese Abschnitte der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
10.1.1 Nein
10.1.2 Dem Gericht nicht bekannt
10.1.3 Ja
10.1.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
10.1.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
| BG | ES | CS | DE | ET |
| EL | EN | FR | GA | HR |
| IT | LV | LT | HU | MT |
| NL | PL | PT | RO | SK |
| SL | FI | SV |
10.2.1 Nein
10.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
10.2.3 Ja
10.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
10.2.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
| BG | ES | CS | DE | ET |
| EL | EN | FR | GA | HR |
| IT | LV | LT | HU | MT |
| NL | PL | PT | RO | SK |
| SL | FI | SV |
11.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
12.1.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.1.2 Nein
12.2.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.2.2 Nein
12.3.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.3.2 Nein
13.1.1. Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.2.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.3.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
14.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
14.2.2 Dieser Partei/diesen Parteien wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte(n)
14.2.2.1 Ja
14.2.2.1.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
14.2.2.2 Nein, aber die nicht erschienene Partei hat sich dennoch eindeutig mit der Entscheidung einverstanden erklärt (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
15.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
15.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
16.1 Die Entscheidung betrifft auch Ehesachen, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Ehesachen bereitgestellt.
16.2. Die Entscheidung betrifft auch andere Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bereitgestellt.
16.3 Die Entscheidung sieht Folgendes vor:
… Name(n)
… (Vorname(n))
hat an
… Name(n)
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen: …
| Euro (EUR) | Bulgarischer Lev (BGN) | Kroatische Kuna (HRK) |
| Tschechische Krone (CZK) | Ungarischer Forint (HUF) | Polnischer Zloty (PLN) |
| Pfund Sterling (GBP) | Rumänischer Leu (RON) | Schwedische Krone (SEK) |
| Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): | ||
16.4 Etwaige weitere sachdienliche Angaben zu den Kosten (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Auf Antrag einer Partei von dem Gericht, das die Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 erlassen hat, auszustellen, soweit diese Entscheidung die Rückgabe des Kindes zur Folge hat und nur, wenn die in den nachstehenden Nummern 11 bis 15 angegebenen Bedingungen des Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Verordnung erfüllt sind. Anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Bezeichnung*
2.2. Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2 Aktenzeichen*
4.1.1 Name(n)*
4.1.2 Vorname(n)*
4.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
4.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.2.1 Name(n)
4.2.2 Vorname(n)
4.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.3.1 Name(n)
4.3.2 Vorname(n)
4.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1 Natürliche Person
5.1.1.1 Name(n)
5.1.1.2 Vorname(n)
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben…
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.1.2.1 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.1.2.1 Anschrift (falls bekannt)
5.2.1 Natürliche Person
5.2.1.1 Name(n)
5.2.1.2 Vorname(n)
5.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben…
5.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.2.2.1 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.2.2.1 Anschrift (falls bekannt)
……
7.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben…
7.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.1 Nein
8.2 Ja
9.1 Nein
9.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/…….
9.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer . … (bitte ausfüllen):
9.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegen diese Partei vollstreckbar wurde: …/…/…….
10.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
10.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
| BG | ES | CS | DE | ET |
| EL | EN | FR | GA | HR |
| IT | LV | LT | HU | MT |
| NL | PL | PT | RO | SK |
| SL | FI | SV |
11.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
12.1.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.1.2 Nein
12.2.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.2.2 Nein
12.3.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.3.2 Nein
13.1.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.2.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.3.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
14.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
14.2.2 Dieser Partei/diesen Parteien wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte(n).
14.2.2.1 Ja
14.2.2.1.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
14.2.2.2 Nein, aber die nicht erschienene Partei hat sich dennoch eindeutig mit der Entscheidung einverstanden erklärt (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
15.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
16.2.1 Beschreibung der angeordneten Maßnahme(n)
……
17.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
17.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
18.1 Die Entscheidung sieht Folgendes vor:
… Name(n)
… (Vorname(n))
hat an
… Name(n)
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen …
| Euro (EUR) | Bulgarischer Lev (BGN) | Kroatische Kuna (HRK) |
| Tschechische Krone (CZK) | Ungarischer Forint (HUF) | Polnischer Zloty (PLN) |
| Pfund Sterling (GBP) | Rumänischer Leu (RON) | Schwedische Krone (SEK) |
| Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): | ||
18.2 Etwaige weitere sachdienliche Angaben zu den Kosten (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Auf Antrag auszustellen, wenn und insoweit eine gemäß Artikel 47 der Verordnung bescheinigte Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nicht mehr vollstreckbar ist oder dort ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3.1.1 Bezeichnung
3.1.2 Anschrift
3.1.3 Telefon/Fax/E-Mail
3.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2.2 Aktenzeichen*
3.3.1 Datum (TT/MM/JJJJ) (falls bekannt)
3.3.2 Bescheinigung gemäß
3.3.2.1 Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung bei einer Entscheidung, mit der das Umgangsrecht eingeräumt wurde
3.3.2.2 Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung bei einer Sorgerechtsentscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung, die zur Rückgabe eines Kindes oder von Kindern führt
4.2.1 Gegebenenfalls Angaben zur Dauer des Aussetzungszeitraums: …
4.2.2. Gegebenenfalls Angaben zur Tragweite dieser Einschränkung: …
5.1.1 Gegebenenfalls Angabe der betreffenden Bestimmung(en): …
5.2.1 Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (falls abweichend von Nummer 2)
5.2.1.1 Bezeichnung
5.2.1.2 Anschrift
5.2.1.3 Telefon/Fax/E-Mail
5.2.2 Angaben zur Entscheidung:
5.2.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)
5.2.2.2 Aktenzeichen
5.2.2.3 Inhalt …
Geschehen zu … am …(TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Nur auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, gemäß Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung wie in Nummer 2 angegeben zuständig war und die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung wie in den Nummern 7.5 oder 8.4 angegeben hat.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Ja
3.1 Bezeichnung*
3.2 Anschrift*
3.3 Telefon/Fax/E-Mail*
4.1 Öffentliche Urkunde (dann bitte Nummer 7 ausfüllen)
4.2 Vereinbarung (dann bitte Nummer 8 ausfüllen)
5.1 Ehescheidung
5.2 Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
6.1.1
6.1.1.1 Name(n)*
6.1.1.2 Vorname(n)*
6.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
6.1.1.4 Geburtsort
6.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.1.1.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben …
6.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.1.2
6.1.2.1 Name(n)*
6.1.2.2 Vorname(n)*
6.1.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
6.1.2.4 Geburtsort
6.1.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.1.2.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben …
6.1.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
6.2.2 Land*
6.2.3 Ort (falls bekannt)
7.1.1 Bezeichnung
7.1.2 Anschrift
7.4.1 Nummer der Eintragung (falls zutreffend)
8.1.1. Bezeichnung
8.1.2. Anschrift
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Nur auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung wie in Nummer 2 angegeben zuständig war und die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung wie in den Nummern 12.5 oder 13.4 angegeben hat.
Die Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung dem Kindeswohl zuwiderläuft.
| Belgien (BE) | Bulgarien (BG) | Tschechien (CZ) | Deutschland (DE) |
| Estland (EE) | Irland (IE) | Griechenland (EL) | Spanien (ES) |
| Frankreich (FR) | Kroatien (HR) | Italien (IT) | Zypern (CY) |
| Lettland (LV) | Litauen (LT) | Luxemburg (LU) | Ungarn (HU) |
| Malta (MT) | Niederlande (NL) | Österreich (AT) | Polen (PL) |
| Portugal (PT) | Rumänien (RO) | Slowenien (SI) | Slowakei (SK) |
| Finnland (FI) | Schweden (SE) | Vereinigtes Königreich (UK) | |
2.1 Ja
3.1 Bezeichnung*
3.2 Anschrift*
3.3. Telefon/Fax/E-Mail*
4.1 Öffentliche Urkunde (dann bitte Nummer 12 ausfüllen)
4.2 Vereinbarung (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
5.1.1 Natürliche Person
5.1.1.1 Name(n)
5.1.1.2 Vorname(n)
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
5.2.1 Natürliche Person
5.2.1.1 Name(n)
5.2.1.2 Vorname(n)
5.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben …
5.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.1.1 Name(n)*
6.1.2 Vorname(n)*
6.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
6.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.1 Name(n)
6.2.2 Vorname(n)
6.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.3.1 Name(n)
6.3.2 Vorname(n)
6.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
……
7.2.1 Partei 1
7.2.1.1 Natürliche Person
7.2.1.1.1 Name(n)
7.2.1.1.2 Vorname(n)
7.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.2.2 Partei 2
7.2.2.1 Natürliche Person
7.2.2.1.1 Name(n)
7.2.2.1.2 Vorname(n)
7.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.3.1 Nein
7.3.2 Ja
7.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 7.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
……
8.2.1 Partei 1
8.2.1.1 Name(n)
8.2.1.2 Vorname(n)
8.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.1.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben …
8.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.2.2 Partei 2
8.2.2.1 Name(n)
8.2.2.2 Vorname(n)
8.2.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.2.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben…
8.2.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.3.1 Nein
8.3.2 Ja
8.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 8.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
……
9.2.1 Partei 1
9.2.1.1 Natürliche Person
9.2.1.1.1 Name(n)
9.2.1.1.2 Vorname(n)
9.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
9.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
9.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
9.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
9.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
9.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
9.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
9.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
9.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
9.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
9.2.2 Partei 2
9.2.2.1 Natürliche Person
9.2.2.1.1 Name(n)
9.2.2.1.2 Vorname(n)
9.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
9.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
9.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
9.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
9.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
9.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
9.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
9.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
9.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
9.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
9.3.1 Nein
9.3.2 Ja
9.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 9.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
10.1.1 Ja (dann bitte Nummer 11 ausfüllen)
10.1.2 Nein
10.2.1 Ja (dann bitte Nummer 11 ausfüllen)
10.2.2 Nein
10.3.1 Ja (dann bitte Nummer 11 ausfüllen)
10.3.2 Nein
11.1.1 Ja
11.1.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
11.2.1 Ja
11.2.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
11.3.1 Ja
11.3.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
12.1.1 Bezeichnung
12.1.2 Anschrift
12.4.1 Nummer der Eintragung (falls zutreffend)
13.1.1 Bezeichnung
13.1.2 Anschrift
14.1.1 Nein
14.1.1.1 Die öffentliche Urkunde oder Vereinbarung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
14.1.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung vollstreckbar wurde)
…/…/……
14.1.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen): …
14.1.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung (bitte genau angeben) …
14.2.1 Nein
14.2.1.1 Die öffentliche Urkunde oder Vereinbarung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
14.2.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung vollstreckbar wurde)
…/…/……
14.2.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen):…
14.2.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung (bitte genau angeben) …
14.3.1 Nein
14.3.1.1 Die öffentliche Urkunde oder Vereinbarung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
14.3.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung vollstreckbar wurde)
…/…/……
14.3.3 Ja, aber nur gegen die Partei gemäß Nummer … (bitte ausfüllen): …
14.3.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung (bitte genau angeben) …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
| Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| — | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 Absatz 2 |
| Artikel 7 | Artikel 6 Absätze 1 und 3 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
| Artikel 10 | Artikel 9 |
| — | Artikel 10 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 22 |
| — | Artikel 23 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 26 |
| Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 24 Absatz 1 |
| — | Artikel 24 Absatz 2 |
| — | Artikel 24 Absatz 3 |
| — | Artikel 25 |
| Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 27 Absatz 3 |
| Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 27 Absatz 1 |
| — | Artikel 27 Absatz 2 |
| — | Artikel 27 Absatz 4 |
| — | Artikel 27 Absatz 5 |
| — | Artikel 27 Absatz 6 |
| — | Artikel 28 |
| — | Artikel 29 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 11 Absatz 6 | Artikel 29 Absatz 3 |
| — | Artikel 29 Absatz 4 |
| Artikel 11 Absatz 7 | Artikel 29 Absatz 5 |
| Artikel 11 Absatz 8 | Artikel 29 Absatz 6 |
| Artikel 12 | — |
| Artikel 13 | Artikel 11 |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Artikel 15 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b und Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 3 | Article 12 Absatz 4 |
| — | Artikel 12 Absätze 2 und 3 |
| — | Artikel 12 Absatz 5 |
| Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 13 Absatz 1 |
| — | Artikel 13 Absatz 2 |
| Artikel 16 | Artikel 17 Buchstaben a und b |
| — | Artikel 17 Buchstabe c |
| — | Artikel 16 |
| Artikel 17 | Artikel 18 |
| Artikel 18 | Artikel 19 |
| Artikel 19 | Artikel 20 |
| — | Artikel 20 Absätze 4 und 5 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |
| Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 |
| — | Artikel 15 Absatz 2 |
| Artikel 21 Absätze 1 und 2 | Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 30 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 21 Absatz 4 | Artikel 30 Absatz 5 |
| Artikel 22 | Artikel 38 |
| Artikel 23 Buchstaben a, c, d, e und f | Artikel 39 Buchstaben a, b, c, d und e |
| Artikel 23 Buchstabe b | Artikel 39 Absatz 2 |
| Artikel 24 | Artikel 69 |
| Artikel 25 | Artikel 70 |
| Artikel 26 | Artikel 71 |
| — | Artikel 72 |
| Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 44 Buchstabe a |
| — | Artikel 33 Buchstabe b |
| — | Artikel 44 Buchstabe b |
| Artikel 27 Absatz 2 | — |
| Artikel 28 | — |
| Artikel 29 | — |
| — | Artikel 34 |
| — | Artikel 35 |
| — | Artikel 40 |
| — | Artikel 41 |
| Artikel 30 | — |
| Artikel 31 | — |
| Artikel 32 | — |
| Artikel 33 | — |
| Artikel 34 | — |
| Artikel 35 | — |
| Artikel 36 | Artikel 53 |
| — | Artikel 53 Absatz 3 |
| Artikel 37 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 |
| — | Artikel 31 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 37 Absatz 2 | — |
| Artikel 38 | Artikel 32 |
| Artikel 39 | Artikel 36 |
| Artikel 40 | Artikel 42 und 47 Absatz 1 |
| — | Artikel 45 |
| — | Artikel 46 |
| — | Artikel 47 Absatz 2 |
| Artikel 41 Absatz 1 | Artikel 43 Absatz 1 |
| Artikel 41 Absatz 2 | Artikel 47 Absatz 3 |
| — | Artikel 47 Absätze 4, 5 und 6 |
| Artikel 42 Absatz 1 | Artikel 43 Absatz 1 |
| Artikel 42 Absatz 2 | Artikel 47 Absatz 3 |
| Artikel 43 | Artikel 37 und 48 |
| — | Artikel 49 |
| — | Artikel 50 |
| Artikel 44 | — |
| Artikel 45 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 |
| Artikel 45 Absatz 2 | Artikel 31 Absatz 2 |
| — | Artikel 31 Absatz 3 |
| Artikel 46 | Artikel 65 |
| Artikel 47 Absatz 1 | Artikel 51 Absatz 1 |
| — | Artikel 51 Absatz 2 |
| — | Artikel 52 |
| Artikel 48 | Artikel 54 |
| — | Artikel 55 |
| — | Artikel 56 |
| — | Artikel 57 |
| — | Artikel 58 |
| — | Artikel 59 |
| — | Artikel 60 |
| — | Artikel 61 |
| — | Artikel 62 |
| — | Artikel 63 |
| — | Artikel 64 |
| — | Artikel 66 |
| — | Artikel 67 |
| — | Artikel 68 |
| Artikel 49 | Artikel 73 |
| Artikel 50 | Artikel 74 Absatz 1 |
| — | Artikel 74 Absatz 2 |
| Artikel 51 | Artikel 75 |
| Artikel 52 | Artikel 90 |
| Artikel 53 | Artikel 76 |
| Artikel 54 | Artikel 77 Absatz 1 |
| — | Artikel 77 Absätze 2 und 3 |
| — | Artikel 78 |
| — | Artikel 79 Buchstabe a |
| Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 79 Buchstabe b |
| Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 79 Buchstabe c |
| — | Artikel 79 Buchstabe d |
| Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 79 Buchstabe e |
| Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 79 Buchstabe f |
| Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 79 Buchstabe g |
| — | Artikel 80 |
| — | Artikel 81 |
| Artikel 56 Absatz 1 | Artikel 82 Absatz 1 |
| — | Artikel 82 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 56 Absatz 2 | Artikel 82 Absatz 5 |
| — | Artikel 82 Absatz 6 |
| Artikel 56 Absatz 3 | Artikel 82 Absatz 7 |
| — | Artikel 82 Absatz 8 |
| Artikel 57 Absätze 1 und 2 | — |
| Artikel 57 Absatz 3 | Artikel 83 Absatz 1 |
| Artikel 57 Absatz 4 | Artikel 83 Absatz 2 |
| Artikel 58 | Artikel 84 |
| — | Artikel 85 |
| — | Artikel 86 |
| — | Artikel 87 |
| — | Artikel 88 |
| — | Artikel 89 |
| — | Artikel 91 |
| Artikel 59 | Artikel 94 |
| Artikel 60 Buchstaben a, b, c und d | Artikel 95 |
| Artikel 60 Buchstabe e | Artikel 96 |
| Artikel 61 | Artikel 97 Absatz 1 |
| — | Artikel 97 Absatz 2 |
| Artikel 62 | Artikel 98 |
| Artikel 63 | Artikel 99 |
| Artikel 64 Absatz 1 | Artikel 100 Absatz 1 |
| Artikel 64 Absätze 2, 3 und 4 | — |
| — | Artikel 100 Absatz 2 |
| Artikel 65 Absatz 1 | Artikel 101 Absatz 1 |
| — | Artikel 101 Absatz 2 |
| Artikel 66 | Artikel 102 |
| Artikel 67 | Artikel 103 |
| Artikel 68 | Artikel 103 |
| Artikel 69 | Artikel 92 |
| Artikel 70 | — |
| — | Artikel 93 |
| Artikel 71 | Artikel 104 |
| Artikel 72 | Artikel 105 |
| Anhang I | Anhang II |
| — | Anhang I |
| Anhang II | Anhang III |
| — | Anhang IV |
| Anhang III | Anhang V |
| Anhang IV | Anhang VI |
| — | Anhang VII |
| — | Anhang VIII |
| — | Anhang IX |
4. "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist oder die Vereinbarung eingetragen worden ist;
5. "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung, öffentliche Urkunde oder Vereinbarung vollstreckt werden soll;
6. "Kind" jede Person unter 18 Jahren;
7. "elterliche Verantwortung" die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, einschließlich des Sorge- und des Umgangsrechts;
8. "Träger der elterlichen Verantwortung" jede Person, Einrichtung oder sonstige Stelle, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;
9. "Sorgerecht" die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, und insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Kindes;
10. "Umgangsrecht" das Recht auf Umgang mit dem Kind, einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen;
11. "widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes" das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn
(3) Für die Zwecke der Artikel 3, 6, 10, 12, 13, 51, 59, 75, 94 und 102 ersetzt für Irland und das Vereinigte Königreich das Konzept des "domicile" jenes der "Staatsangehörigkeit", und dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie nach jeder der Rechtsordnungen jener Mitgliedstaaten.
b) das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn
a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil
b) die Parteien sowie alle anderen Träger der elterlichen Verantwortung
c) die Wahrnehmung der Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
(2) Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird von den betreffenden Parteien schriftlich niedergelegt, datiert und unterzeichnet oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
Personen, die nach der Anrufung des Gerichts Verfahrensparteien werden, können ihre Zustimmung nach Anrufung des Gerichts bekunden. Widersprechen sie nicht, wird ihr Einverständnis als stillschweigend gegeben angenommen.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, endet die Zuständigkeit gemäß Absatz 1, sobald
a) gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann oder
b) das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde.
(4) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist ausschließlich.
(1) Kann weder der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes festgestellt noch die Zuständigkeit gemäß Artikel 10 bestimmt werden, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres Landes Vertriebene sind.
(1) Ist ein für die Entscheidung in der Hauptsache zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, das Kindeswohl in dem konkreten Fall besser beurteilen kann, so kann es unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen das Verfahren oder einen bestimmten Teil des Verfahrens aussetzen und entweder
a) einer oder mehreren Parteien eine Frist setzen, um das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats vom anhängigen Verfahren und der Möglichkeit einer Übertragung der Zuständigkeit zu unterrichten und einen Antrag bei diesem Gericht einzureichen, oder
b) ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 2 für zuständig zu erklären.
(2) Das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats kann sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Kindeswohl entspricht, innerhalb von sechs Wochen für zuständig erklären, nachdem es
a) gemäß Absatz 1 Buchstabe a angerufen wurde, oder
b) das Ersuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat.
Das Gericht, das als zweites angerufen oder ersucht wurde, sich für zuständig zu erklären, unterrichtet unverzüglich das zuerst angerufene Gericht. Übernimmt es die Zuständigkeit, erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig.
(3) Das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit weiter wahrnimmt, wenn es die Erklärung des Gerichts des anderen Mitgliedstaats betreffend die Übernahme der Zuständigkeit nicht binnen sieben Wochen erhalten hat, nachdem
a) die den Parteien gesetzte Frist für die Einreichung eines Antrags bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe a verstrichen ist; oder
b) dieses Gericht das Ersuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung zu dem Mitgliedstaat hat, wenn
a) das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben hat, nachdem das Gericht gemäß Absatz 1 angerufen wurde;
b) das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte;
c) das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt;
d) ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat; oder
e) die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.
(5) Wenn nach Artikel 10 die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt wurde, kann dieses Gericht die Zuständigkeit nicht einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats übertragen.
(1) Vertritt ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, zu dem das Kind jedoch eine besondere Bindung gemäß Artikel 12 Absatz 4 besitzt, die Auffassung, dass es das Kindeswohl in dem Einzelfall besser beurteilen kann, so kann es unter außergewöhnlichen Umständen vorbehaltlich des Artikels 9 um Übertragung der Zuständigkeit vom Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ersuchen.
(2) Binnen sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 1 kann das ersuchte Gericht zustimmen, seine Zuständigkeit zu übertragen, wenn eine solche Übertragung nach seiner Auffassung aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Kindeswohl entspricht. Wenn das ersuchte Gericht der Übertragung seiner Zuständigkeit zustimmt, setzt es das ersuchende Gericht unverzüglich davon in Kenntnis. Wurde dem Ersuchen innerhalb der Frist nicht stattgegeben, dann ist das ersuchende Gericht nicht zuständig.
Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
(1) Selbst wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, sind in dringenden Fällen die Gerichte eines Mitgliedstaats für die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind für
a) ein Kind, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält; oder
b) Vermögen, das einem Kind gehört und sich in diesem Mitgliedstaat befindet.
(2) Sofern der Schutz des Kindeswohls es erfordert, informiert das Gericht, das diese Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels ergriffen hat, unverzüglich das Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der nach Artikel 7 zuständig ist, oder gegebenenfalls ein Gericht eines Mitgliedstaats, das die Zuständigkeit nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache ausübt, entweder direkt gemäß Artikel 86 oder über die nach Artikel 76 benannten Zentralen Behörden.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald das Gericht des Mitgliedstaats, der gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.
Gegebenenfalls kann dieses Gericht das Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen getroffen hat, entweder direkt gemäß Artikel 86 oder über die nach Artikel 76 benannten Zentralen Behörden von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.
(1) Hängt der Ausgang eines Verfahrens in einer nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sache vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von der Beurteilung einer Vorfrage zur elterlichen Verantwortung ab, so kann ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat diese Vorfrage für die Zwecke dieses Verfahrens beurteilen, selbst wenn dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung nicht zuständig ist.
(2) Die Beurteilung einer Vorfrage gemäß Absatz 1 entfaltet nur in dem Verfahren, für das diese Beurteilung vorgenommen wurde, rechtliche Wirkung.
(3) Ist für die Gültigkeit einer Rechtshandlung, die im Namen eines Kindes in Erbsachen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vorgenommen wurde oder vorzunehmen ist, die Einwilligung oder Genehmigung seitens eines Gerichts erforderlich, so kann ein Gericht in diesem Mitgliedstaat entscheiden, ob es in diese Rechtshandlung einwilligt oder sie genehmigt, selbst wenn es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist.
(4) Artikel 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 findet statt Absatz 1 Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.
(3) Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe des genannten Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(2) Sofern sich die Zuständigkeit eines der Gerichte nicht nur auf Artikel 15 stützt und bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht werden, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
In diesem Fall kann die Partei, die das Verfahren bei dem später angerufenen Gericht anhängig gemacht hat, dieses Verfahren bei dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.
(4) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, dem durch eine Anerkennung der Zuständigkeit nach Artikel 10a die ausschließliche Zuständigkeit übertragen wurde, so setzen die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung oder Anerkennung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung oder Anerkennung nicht zuständig ist.
(5) Sobald und soweit das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit durch eine Anerkennung der Zuständigkeit nach Artikel 10 festgestellt hat, erklären sich die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 geben die Gerichte der Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit, diese Meinung direkt oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu äußern.
(2) Gibt das Gericht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einem Kind Gelegenheit zur Meinungsäußerung gemäß diesem Artikel, so misst es der Meinung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührendes Gewicht bei.
(5) Wenn in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen eine der Parteien binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung nach Absatz 1 ein Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Prüfung des Sorgerechts befasst, legt sie dem Gericht folgende Unterlagen vor:
a) eine Abschrift der Entscheidung gemäß Absatz 1;
b) die nach Absatz 2 ausgestellte Bescheinigung; und
c) gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung vor dem Gericht, das die Rückgabe des Kindes abgelehnt hat.
(6) Unbeschadet einer Entscheidung gemäß Absatz 1, ein Kind nicht zurückzugeben, ist jede Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 5 ergeht und die Rückgabe des Kindes zur Folge hat, gemäß Kapitel IV in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar.
c) wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Antraggegners angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.
(3) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls die die Vollstreckung betreibende Partei auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigung vorzulegen, in der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.
(4) Kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung nicht fortsetzen, so kann sie die die Vollstreckung betreibende Partei auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der Entscheidung vorzulegen.
b) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
c) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;
d) wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
e) wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder
f) wenn das Verfahren des Artikels 82 nicht eingehalten wurde.
(2) Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung kann abgelehnt werden, wenn sie ergangen ist, ohne dass dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, Gelegenheit zur Meinungsäußerung gemäß Artikel 21 gegeben wurde, außer wenn
a) das Verfahren nur das Vermögen des Kindes betraf und sofern es in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich war, ihm diese Gelegenheit zu geben; oder
b) es schwerwiegende Gründe gab, wobei insbesondere die Dringlichkeit des Falls zu berücksichtigen ist.
(1) Die Verfahren nach den Artikeln 59bis 62und – sofern zutreffend – nach Abschnitt 5 dieses Kapitels und nach Kapitel VI gelten entsprechend für einen Antrag auf Versagung der Anerkennung.
(2) Das örtlich zuständige Gericht, das der Kommission gemäß Artikel 103 von jedem Mitgliedstaat mitgeteilt wird, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Verfahren zur Versagung der Anerkennung eingeleitet wird.
Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 6 wird die Vollstreckung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung versagt, wenn festgestellt wurde, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung nach Artikel 39 vorliegt.
b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 47.
(3) Artikel 31 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Das Gericht, bei dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a) ein Antrag vorgelegt wurde, in dem die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer späteren Entscheidung im Sinne des Artikels 50 behauptet wird; oder
b) die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, gemäß Artikel 48 beantragt hat, eine Bescheinigung nach Artikel 47 zu widerrufen.
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidungen im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 sind gemäß diesem Abschnitt in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
(2) Für die Zwecke der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat können die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären.
(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 47.
(2) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe a vollstreckt werden, kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde den Antragsteller erforderlichenfalls auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigung vorzulegen, in der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.
(3) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 vollstreckt werden, kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde den Antragsteller erforderlichenfalls auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der Entscheidung vorzulegen, wenn sie das Verfahren ohne eine derartige Übersetzung oder Transliteration nicht fortsetzen kann.
(1) Das Gericht, das eine Entscheidung im Sinne des Artikel 42 Absatz 1 erlassen hat, stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus über
a) eine Entscheidung über das Umgangsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang V,
b) eine nach Artikel 29 Absatz 6 ergangene Sorgerechtsentscheidung, die die Rückgabe des Kindes zur Folge hat, unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI.
(2) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(3) Das Gericht stellt die Bescheinigung nur aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, gehört zu werden,
b) dem Kind wurde gemäß Artikel 21 Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben;
c) in dem Fall, dass die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist, entweder
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels wird die Bescheinigung für eine Entscheidung im Sinne des Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b nur ausgestellt, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung die Gründe und Tatsachen berücksichtigt hat, die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegen, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangen ist.
(5) Die Bescheinigung ist nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung wirksam.
(6) Die Ausstellung der Bescheinigung kann nur aus den in Artikel 48 genannten Gründen angefochten werden.
(1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht des Ursprungsmitgliedstaats berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der zu vollstreckenden Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft die Bescheinigung auf Antrag oder von Amts wegen, wenn sie gemessen an den in Artikel 47 festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht ausgestellt wurde. Artikel 49 gilt entsprechend.
(3) Das Verfahren für die Berichtigung oder der Widerruf der Bescheinigung, einschließlich eines etwaigen Rechtsbehelfs, unterliegt dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.
(1) Wenn und soweit eine gemäß Artikel 47 bescheinigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, wird auf jederzeit möglichen Antrag an das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang VII eine Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt.
(2) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 wird versagt, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind unvereinbar ist, die ergangen ist
a) in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll; oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll.
(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden nicht herangezogen, um eine Entscheidung zu vollstrecken, die die Rückgabe eines Kindes anordnet, ohne dass auch eventuelle einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen vollstreckt werden, die angeordnet wurden, um das Kind vor der Gefahr im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 zu schützen.
(1) Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden oder die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Entscheidung der Gerichte des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaats getroffen wurden und sofern der Wesensgehalt der Entscheidung unberührt bleibt.
(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Modalitäten treten außer Kraft, nachdem die Gerichte des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben.
(1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die entsprechende, gemäß Artikel 36 oder 47 ausgestellte Bescheinigung der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Wurde die Entscheidung dieser Person noch nicht zugestellt, so wird sie der Bescheinigung beigefügt, gegebenenfalls zusammen mit den Einzelheiten der Modalitäten nach Artikel 54 Absatz 1.
(2) Muss die Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat als im Ursprungsmitgliedstaat erfolgen, so kann die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, eine Übersetzung oder Transliteration folgender Schriftstücke verlangen:
a) der Entscheidung, um die Vollstreckung anzufechten;
b) gegebenenfalls der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der gemäß Artikel 47 ausgestellten Bescheinigung;
wenn diese weder in einer Sprache, die sie versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch in der oder einer der Amtssprachen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, abgefasst noch mit einer Übersetzung oder Transliteration in eine dieser Sprachen versehen sind.
(3) Wird nach Absatz 2 eine Übersetzung oder Transliteration verlangt, so können so lange keine Vollstreckungsmaßnahmen außer Schutzmaßnahmen ergriffen werden, bis der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, die Übersetzung oder Transliteration zugänglich gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit die Entscheidung und gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Absatz 1 der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 hinsichtlich einer Übersetzung oder Transliteration bereits zugestellt wurde.
(1) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats setzt von Amts wegen oder auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, auf Antrag des betroffenen Kindes das Vollstreckungsverfahren aus, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt worden ist.
(2) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats kann auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, auf Antrag des betroffenen Kindes das Vollstreckungsverfahren aus einem der folgenden Gründe ganz oder teilweise aussetzen:
a) Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt;
b) die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf nach Buchstabe a ist noch nicht abgelaufen;
c) es wurde ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß den Artikeln 41, 50 oder 57 gestellt;
d) die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, hat gemäß Artikel 48 beantragt, eine Bescheinigung nach Artikel 47 zu widerrufen.
(3) Setzt die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht das Vollstreckungsverfahren aus dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Grund aus, so kann sie/es eine Frist bestimmen, innerhalb deren ein Rechtsbehelf einzulegen ist.
(4) In Ausnahmefällen kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, auf Antrag des betroffenen Kindes oder einer interessierten Partei, die im Interesse des Kindeswohls handelt, das Vollstreckungsverfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung aufgrund – nach Ergehen der Entscheidung aufgetretener – vorübergehender Hindernisse oder anderer wesentlicher Änderungen der Umstände für das Kind die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens mit sich bringen würde.
Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, sobald die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens nicht mehr besteht.
(5) Bevor die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht in den Fällen nach Absatz 4 die Vollstreckung gemäß Absatz 6 ablehnt, unternimmt sie geeignete Schritte, um die Vollstreckung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und dem Kindeswohl zu ermöglichen.
(6) Ist die in Absatz 4 genannte schwerwiegende Gefahr dauerhafter Art, so kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht auf Antrag die Vollstreckung der Entscheidung ablehnen.
Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.
(1) Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aufgrund von Artikel 39 ist bei dem Gericht zu stellen, das von jedem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wird. Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aufgrund anderer in dieser Verordnung vorgesehener oder zugelassener Gründe ist bei der Behörde oder dem Gericht zu stellen, die beziehungsweise das von jedem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.
(2) Die örtlich zuständige Behörde oder das örtlich zuständige Gericht, die beziehungsweise das von jedem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wird, wird durch das Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Verfahren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingeleitet wird.
(1) Für das Verfahren zur Beantragung der Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.
(2) Der Antragsteller legt der für die Vollstreckung zuständigen Behörde oder dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls soweit möglich die entsprechende Bescheinigung vor, die nach Artikel 36 oder 47 ausgestellt wurde.
(3) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht kann erforderlichenfalls den Antragsteller auffordern, eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigung vorzulegen, die nach Artikel 36 oder 47 ausgestellt wurde und in der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.
(4) Wenn die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht ohne eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung das Verfahren nicht fortsetzen kann, kann sie/es den Antragsteller auffordern, eine derartige Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 91 vorzulegen.
(5) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Schriftstücke verzichten, wenn
a) ihr/ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder
b) sie/es es für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen.
Im in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen.
(6) Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung begehrt, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Von dieser Partei kann nur dann verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, wenn ein solcher Vertreter nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Parteien vorgeschrieben ist.
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.
(1) Jede Partei kann eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung anfechten beziehungsweise einen Rechtsbehelf dagegen einlegen.
(2) Die Anfechtung oder der Rechtsbehelf wird bei der Behörde oder dem Gericht geltend gemacht, die/das vom Vollstreckungsmitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 81 als die Behörde oder das Gericht mitgeteilt wird, bei der/dem eine derartige Anfechtung oder ein derartiger Rechtsbehelf einzulegen ist.
Gegen die Entscheidung, die über die Anfechtung oder den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur durch eine Anfechtung oder einen Rechtsbehelf Einspruch erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten eine weitere Anfechtung oder ein weiterer Rechtsbehelf geltend zu machen ist.
(1) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht, die/das mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung oder mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 61 oder 62 befasst ist, kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe aussetzen:
a) Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt;
b) die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf nach Buchstabe a ist noch nicht verstrichen; oder
c) die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, hat gemäß Artikel 48 beantragt, eine Bescheinigung nach Artikel 47 zu widerrufen.
(2) Setzt die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht das Verfahren aus dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Grund aus, so kann sie/es eine Frist bestimmen, innerhalb deren ein Rechtsbehelf einzulegen ist.
Die in Buchstabe b genannte Bescheinigung enthält eine Zusammenfassung der vollstreckbaren Verpflichtung, die in der öffentlichen Urkunde oder in der Vereinbarung niedergelegt ist.
(2) Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, war gemäß Kapitel II zuständig; und
b) die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung hat in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 darf die Bescheinigung in Sachen der elterlichen Verantwortung nicht ausgestellt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht.
(4) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt, in der die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung abgefasst ist. Sie kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das Gericht oder die zuständige Behörde, das/die die Bescheinigung ausstellt, nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(5) Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, so wird die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt oder vollstreckt.
(1) Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, die/das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde, berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht.
(2) Das Gericht oder die zuständige Behörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft die Bescheinigung auf Antrag oder von Amts wegen, wenn sie gemessen an den in Artikel 66 festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht ausgestellt wurde.
(3) Das Verfahren für die Berichtigung oder der Widerruf der Bescheinigung, einschließlich eines etwaigen Rechtsbehelfs, unterliegt dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.
(1) Die Anerkennung einer öffentlichen Urkunde oder einer Vereinbarung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ehescheidung wird abgelehnt,
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht;
b) wenn sie mit einer Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unvereinbar ist; oder
c) wenn sie mit einer früheren Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung, öffentliche Urkunde oder Vereinbarung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde oder einer Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung wird versagt,
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist;
b) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen wurde oder die Vereinbarung geschlossen und eingetragen wurde, ohne dass diese Person einbezogen wurde;
c) wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung geltend gemacht werden soll, ergangen ist;
d) wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung, öffentliche Urkunde oder Vereinbarung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung geltend gemacht werden soll.
(3) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung kann abgelehnt werden, wenn die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen wurde oder die Vereinbarung eingetragen wurde, ohne dass dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben wurde.
(2) Hat ein Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ein unentgeltliches Verfahren vor einer der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat er in allen in Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 59 vorgesehenen Verfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Zu diesem Zweck muss diese Partei ein von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstelltes Schriftstück vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als ausländischer Staatsangehöriger oder wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.
(4) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden der ersuchenden Zentralen Behörde spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens übermittelt, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
(7) Für das Verfahren zur Einholung der Zustimmung gilt das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats.
(8) Durch diesen Artikel werden die Zentralen Behörden oder die zuständigen Behörden nicht daran gehindert, Vereinbarungen oder Abmachungen mit den Zentralen Behörden oder den zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zu treffen oder beizubehalten, mit denen das Verfahren der Konsultation zur Einholung der Zustimmung in ihren gegenseitigen Beziehungen vereinfacht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben bis zum 23. April 2021 mit.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Angaben nach Absatz 1 mit.
(4) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden von der Kommission auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizportal, veröffentlicht.