EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT IN EHESACHEN UND IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNGABSCHNITT 3 Gemeinsame bestimmungenArtikel 20

Artikel 20Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren

In Kraft seit 22. Juli 2019
Up-to-date