EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNGABSCHNITT 1 Allgemeine bestimmungen über die anerkennung und die vollstreckungUnterabschnitt 4 Versagung der anerkennung und vollstreckungArtikel 41

Artikel 41Gründe für die Versagung der Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

In Kraft seit 22. Juli 2019
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