Artikel 83 Kosten der Zentralen Behörden — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
Artikel 83 Kosten der Zentralen Behörden
(1) Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich.
(2) Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.
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