Artikel 90 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 90 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
Rückverweise
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
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