Artikel 90 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 90 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden