Artikel 7 Allgemeine Zuständigkeit — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT IN EHESACHEN UND IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
ABSCHNITT 2 Elterliche verantwortung
Artikel 7 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.
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