Artikel 3 Allgemeine Zuständigkeit — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
Rückverweise
Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Keine Ergebnisse gefunden