Artikel 105 Inkrafttreten — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 105 Inkrafttreten
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2022, mit Ausnahme der Artikel 92, 93 und 103, die ab dem 22. Juli 2019 gelten.
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