EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL V ZUSAMMENARBEIT BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNGArtikel 82

Artikel 82Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat

In Kraft seit 22. Juli 2019
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