EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL V ZUSAMMENARBEIT BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNGArtikel 80

Artikel 80Zusammenarbeit bei der Erhebung und dem Austausch von Informationen die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von Belang sind

In Kraft seit 22. Juli 2019
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