Artikel 71 Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 5 Sonstige bestimmungen
Artikel 71 Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden