EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNGABSCHNITT 5 Sonstige bestimmungenArtikel 71

Artikel 71Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

In Kraft seit 22. Juli 2019
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