EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT IN EHESACHEN UND IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNGABSCHNITT 2 Elterliche verantwortungArtikel 12

Artikel 12Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats

In Kraft seit 22. Juli 2019
Up-to-date