EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNGABSCHNITT 2 Anerkennung und vollstreckung bestimmter privilegierter entscheidungenUnterabschnitt 3 Bescheinigung für privilegierte entscheidungenArtikel 49

Artikel 49Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit

In Kraft seit 22. Juli 2019
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