EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNGABSCHNITT 2 Anerkennung und vollstreckung bestimmter privilegierter entscheidungenUnterabschnitt 3 Bescheinigung für privilegierte entscheidungenArtikel 47

Artikel 47Ausstellung der Bescheinigung

In Kraft seit 22. Juli 2019
Up-to-date