EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL III INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNGArtikel 28

Artikel 28Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird

In Kraft seit 22. Juli 2019
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Artikel 28 Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung | GesetzeFinden.at