Artikel 26 Recht des Kindes auf Meinungsäußerung im Rückgabeverfahren — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL III INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG
Artikel 26 Recht des Kindes auf Meinungsäußerung im Rückgabeverfahren
Artikel 21 dieser Verordnung gilt auch für Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden