Artikel 52 Für die Vollstreckung zuständige Behörden — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 3 Gemeinsame bestimmungen zur vollstreckung
Unterabschnitt 1 Vollstreckung
Artikel 52 Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.
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