Artikel 40 Verfahren für die Versagung der Anerkennung — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 1 Allgemeine bestimmungen über die anerkennung und die vollstreckung
Unterabschnitt 4 Versagung der anerkennung und vollstreckung
Artikel 40 Verfahren für die Versagung der Anerkennung
(1) Die Verfahren nach den Artikeln 59bis 62und – sofern zutreffend – nach Abschnitt 5 dieses Kapitels und nach Kapitel VI gelten entsprechend für einen Antrag auf Versagung der Anerkennung.
(2) Das örtlich zuständige Gericht, das der Kommission gemäß Artikel 103 von jedem Mitgliedstaat mitgeteilt wird, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Verfahren zur Versagung der Anerkennung eingeleitet wird.
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