EU-RechtVerordnungenEhesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und VollstreckungKAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNGABSCHNITT 3 Gemeinsame bestimmungen zur vollstreckungUnterabschnitt 2 Aussetzung der vollstreckungsverfahren und versagung der vollstreckungArtikel 58

Artikel 58Für die Versagung der Vollstreckung zuständige Behörden oder Gerichte

In Kraft seit 22. Juli 2019
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